Die strafrechtlichen Folgen der Erpressung




Eine Erpressung wird dadurch begangen, indem jemand einem anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die der erpressten Person oder einen anderen am Vermögen schädigt. Außerdem handelt der Täter vorsätzlich und möchte sich selbst oder einer anderen Person durch das Verhalten der genötigten Person unrechtmäßig bereichern. Eine Erpressung liegt beispielsweise dann vor, wenn Herr Bauer den Herrn Bayer droht, dass es ihn schlecht ergeht wird, wenn er nicht in zehn Stunden Euro 200.000,- bezahlt. In solch einen Fall ist der Täter sodann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Erpressung dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Gewalt oder die Drohung, die angewendet wird um die andere Person zu einem Verhalten zu nötigen, nicht den guten Sitten widerspricht.

Eine schwere Erpressung wiederum wird dann begangen, indem jemand mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, mit ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bzw. mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung droht, um den Genötigten zu einem Verhalten zu nötigen, damit sich dieser durch sein Verhalten selbst oder einen anderen sodann am Vermögen schädigt, wobei der Täter hierbei vorsätzlich handelt, weil er sich oder einen anderen durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig bereichern möchte.

Eine schwere Erpressung wird ebenso erfüllt, wenn eine Person den Genötigten oder einen anderen, gegen sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt. Falls eine schwere Erpressung begangen wird, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Sollte der Täter die Erpressung gewerbsmäßig begehen oder gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzen, ist der Täter ebenso zu bestrafen. Sollte die Erpressung jedoch einen Selbstmord oder einen Selbstmordversucht der genötigten Person oder einer anderen Person zur Folge haben, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, ist der Täter ebenfalls zu bestrafen.

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