Eingangs muss erwähnt werden, dass der Versicherungsmissbrauch ein betrugsähnliches Delikt ist und grundsätzlich ein Vorbereitungsdelikt zum Versicherungsbetrug darstellt. Sollte eine Person somit eine Sache, die gegen Zerstörung, Beschädigung bzw. Verlust oder Diebstahl versichert ist, vorsätzlich zerstören, beschädigen oder beiseite schaffen, um sich oder um einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, begeht sie einen Versicherungsmissbrauch.
Auch wenn sich eine Person vorsätzlich selbst oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt bzw. verletzen oder schädigen lässt, um sich oder um einem anderen dadurch eine Versicherungsleistung zu verschaffen, begeht sie einen Versicherungsmissbrauch. Die Person, die einen Versicherungsmissbrauch begeht, wird daher mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein.
Es ist jedoch ebenso erwähnenswert, dass der Täter aber dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn er freiwillig sein weiteres Vorhaben aufgibt, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde von seinem Verschulden erfahren hat.