Die strafrechtlichen Folgen der organisierten Schwarzarbeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass die organisierte Schwarzarbeit dann vorliegt, wenn eine Person gewerbsmäßig andere Personen zur selbständigen oder unselbständigen Berufstätigkeit anwirbt bzw. vermittelt oder überlässt, und zwar ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung.

Von organisierter Schwarzarbeit ist jedoch auch dann die Rede, wenn jemand eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt bzw. mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder wenn eine Person führend in einer Verbindung von einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen tätig ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass auch ein leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die durch eine der soeben genannten Handlungen eine organisierte Schwarzarbeit begeht, ebenso zu bestrafen ist. Für die Vornahme der organisierten Schwarzarbeit wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein.

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