Eingangs muss erwähnt werden, dass das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträger zur Sozialversicherung dann erfolgt, wenn der Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält. Hierbei wird der betreffende Dienstgeber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein. Sollte jedoch die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit treffen, sind somit alle natürlichen Personen zu bestrafen, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Außerdem ist dieses befugte Organ berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Dienstnehmerbeiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen.
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Täter dann nicht zu bestrafen ist, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge innerhalb einer bestimmten Zeit verpflichtet. Wenn der Täter aber seine Verpflichtung zur Nachzahlung der noch ausstehenden Beiträge dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber innerhalb einer bestimmten Frist nicht einhält, führt dies wiederum dazu, dass seine Strafbarkeit wieder auflebt.