Vollstreckungsmittel: Geldstrafe - Ersatzvornahme - Zwangsstrafe - Einstweilige Verfügung




Die Verpflichtung zu einer Geldstrafe wird in der Weise vollstreckt, indem die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung durch das zuständige Gericht veranlasst. Wenn es jedoch schneller und kostensparender ist, kann die Vollstreckungsbehörde auch die Eintreibung von Geldleistungen selbst durchführen. Anspruchsberechtigte können jeodch die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Die Ersatzvornahme wiederum ist ein Vollstreckungsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Leistungen. Vertretbare Leistungen sind Leistungen, die von andere Personen genauso erbracht werden können wie vom Verpflichteten selbst (z.B. Entfernung einer Werbetafel). Wenn eine Person verpflichtet ist eine Arbeitsleistung oder Naturalleistung zu erbringen, dies jedoch nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit leistet, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstellig werden.

Bevor die Ersatzvornahme zum Tragen kommt, muss sie zuvor angedroht und angeordnet worden sein. Erst danach kann sie bewerkstelligt werden (z.B. durch die Beauftragung einer Baufirma zur Entfernung der Werbetafel). In solch einem Fall kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten eine Kostenvorauszahlung auftragen, die nachträglich verrechnet wird. Ein anderes Vollstreckungsmittel wäre die Zwangsstrafe. Eine Zwangsstrafe ist ein Mittel zur Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung. Unvertretbare Leistungen sind Leistungen, die nur vom Verpflichteten selbst erbracht werden können (z.B. Ausstellung einer Urkunde). Zur Erfüllung seiner Pflicht kann über den Verpflichteten eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe verhängt werden. Die verhängte Geldstrafe darf jedoch nicht den Betrag von Euro 726,- und die verhängte Haftstrafe darf nicht die Dauer von vier Wochen übersteigen.

Eine Zwangsstrafe darf jedoch nicht verhängt werden, wenn der Verpflichtete aus nachvollziehbaren Gründen die Leistung nicht erbringen kann. Die Vollstreckung der Zwangsstrafe beginnt mit der Androhung, dass diese für den Fall des Zuwiderhandelns oder des Säumnisses vollzogen wird (z.B. bei Nichtbefolgung einer Ladung, Zeugenaussage, Erstattung eines Sachverständigengutachtens, Ablieferung des Führerscheins). Gleichzeitig ist anzudrohen, dass wenn die Tat wiederholt wird bzw. wenn noch einmal ein Verzug vorliegt ein schärferes Zwangsmittel vollstreckt wird.

Ein anderes Vollstreckungsmittel wäre die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Durch Anwendung unmittelbaren Zwangs kann ein im Bescheid festgelegter Zustand hergestellt werden, wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig auf anderer Weise möglich ist. Bei einer Festnahme muss dem Festgenommenen unverzüglich, in einer ihm verständlichen Sprache, mitgeteilt werden aus welchem Grund er festgenommen wird. Die Vollstreckungsbehörde hat auch die Möglichkeit einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Verpflichtungen zu treffen. Einstweilige Verfügungen können auch dann getroffen werden, wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. Die einstweilige Verfügung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens bzw. durch Vereinbarungen mit anderen Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen werde und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

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