Unterscheidung zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit




Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit kommt allen natürlichen Personen zu. Auch Kleinkinder sind rechtsfähig; sie können z.B. Eigentümer einer Liegenschaft sein. Rechtsfähigkeit kommt auch juristischen Personen, wie z.B. Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger und Kammern, politische Parteien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Stiftungen und Anstalten, zu.

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Die Handlungsfähigkeit wird nicht schon mit der Geburt erworben, sondern wird von der Rechtsordnung nur jenen Personen zuerkannt, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger Weise zu ordnen und sich rechtsgemäß zu verhalten. Daher hängt die Handlungsfähigkeit einerseits vom Alter und andererseits vom Geisteszustand einer Person ab. Personen unter 7 Jahren sind handlungsunfähig. Sie können nur geringfügige alterstypische Geschäfte abwickeln, wie z.B. auf einer Wurstsemmel. Unmündige Minderjährige (das sind Personen von 7 bis 14 Jahren) sind eingeschränkt handlungsfähig, sie können Geschäfte abschließen, die sich für sie vorteilhaft auswirken aber nicht verpflichten.

Mündige Minderjährige, also Personen von 14 bis 18 Jahren, sind voll handlungsfähig, denn sie können über das ihnen Überlassene und über eigenes Einkommen frei verfügen sowie auch die eigene Religion bestimmen. Ab Erreichung der Volljährigkeit, also Personen ab 18 Jahren, ist man voll handlungsfähig. Personen, die handlungsunfähig sind, brauchen einen gesetzlichen Vertreter damit ihre Handlungen rechtswirksam sein können. Beschränkt handlungsfähige Personen brauchen für von ihnen getätigte Handlungen, die außerhalb ihres rechtlich erlaubten Bereichs liegen einen gesetzlichen Vertreter, der die gesetzte Handlung einwilligt, damit diese rechtswirksam wird. Der Unterschied zwischen Handlungsfähigkeit und Rechtsfähigkeit besteht darin, dass die Rechtsfähigkeit automatisch mit der Geburt eintritt; die Handlungsfähigkeit wiederum entwickelt sich erst mit dem Alter und hängt auch vom Geisteszustand einer Person ab.

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