Eingangs muss erwähnt werden, dass dann von Glücksspiel zu sprechen ist, wenn eine Person ein Spiel veranstaltet, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder ein Spiel veranstaltet, das ausdrücklich verboten ist bzw. eine Zusammenkunft fördert, die zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltet wurde, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich selbst oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Person, die solch ein Spiel veranstaltet oder eine Zusammenkunft, die zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltet wurde, fördert, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die betreffende Person, also der Täter, jedoch dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn nur zu gemeinnützigen Zwecken oder nur zum Zeitvertreib und um geringe Beiträge gespielt wurde. Es muss berücksichtigt werden, dass der Täter jedoch auch dann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein wird, wenn er sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt.