Unter Sachbeschädigung ist das vorsätzliche Beschädigen, Zerstören bzw. Verunstalten oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache zu verstehen. Eine Sachbeschädigung ist immer nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, denn eine fahrlässige Sachbeschädigung ist wiederum nicht strafbar. Wer eine Sachbeschädigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätze zu bestrafen. Das vorsätzliche Zerstören einer Uhr stellt beispielsweise eine Sachbeschädigung dar.
Die schwere Sachbeschädigung wiederum wird dann von einer Person begangen, wenn sie eine Sache beschädigt, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist. Eine schwere Sachbeschädigung stellt ebenso die Sachbeschädigung an einem Grab bzw. an einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte dar, die sich in einem Friedhof oder in einem der Religionsübung dienenden Raum befindet. Auch die Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht bzw. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort bzw. in einem öffentlichen Gebäude befindet, stellt eine schwere Sachbeschädigung dar.
Weiters liegt unter anderem auch dann eine schwere Sachbeschädigung vor, wenn der Täter an einer Sache einen Euro 3.000,- übersteigenden Schaden herbeiführt. Auch wenn eine Person durch seine Tat an einer Sache einen Euro 50.000,- übersteigenden Schaden herbeiführt, liegt eine schwere Sachbeschädigung vor. Außerdem muss beachtet werden, dass eine Person, die eine schwere Sachbeschädigung begeht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen zu bestrafen ist. Aber wenn eine Person durch seine Tat an einer Sache einen Schaden herbeiführt, der Euro 50.000,- übersteigt, ist sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.