Eingangs muss erwähnt werden, dass die Kreditschädigung dadurch erfolgt, dass jemand unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet. Daraus kann entnommen werden, dass das Opfer also durch die Behauptung unrichtiger Tatsachen in seinem Kredit bzw. in seiner Kreditwürdigkeit, in seinem Erwerb bzw. in seiner Verdienstmöglichkeiten oder in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt oder sogar gefährdet wird.
Es muss beachtet werden, dass das Delikt mit dem Schadeneintritt oder mit dem Eintritt der konkreten Gefährdung vollendet ist. Mit Schadenseintritt ist das Delikt vollendet, wenn der in Aussicht gestellte Kredit oder die Beförderung infolge der unrichtigen Tatsachenbehauptung verweigert wird. Mit Eintritt der konkreten Gefährdung ist das Delikt wiederum dann vollendet, wenn das der Personalchef beispielsweise etwa von der gegenüber einem Mitarbeiter erhobenen falschen Tatsachenbehauptung erfährt; das sind also Umstände, welche die Beeinträchtigung des Opfers konkret nahelegen.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Person, die eine Kreditschädigung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein wird, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe auch nebeneinander verhängt werden können.