Eingangs muss erwähnt werden, dass der betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch von einer Person dadurch vorsätzlich begangen wird, indem sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programmes bzw. durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusst. Dadurch möchte der Täter nämlich einen anderen am Vermögen schädigen und sich selbst oder einer anderen Person unrechtmäßig bereichern. In solch einen Fall wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein.
Sollte der betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch jedoch gewerbsmäßig begangen werden oder wenn durch diese Tat einen Euro 3.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt wird, ist die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wenn der Täter aber durch diese Tat einen Euro 50.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, ist er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.