Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz




Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn eine Person als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz betrügerisch vorenthält, sie somit das Delikt des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen begeht.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass derjenige betrügerisch handelt, der schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten. In diesem Fall wird der betreffende Dienstgeber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sein. Sollte die betreffende Person jedoch Beiträge oder Zuschläge in einem Euro 50.000,- übersteigenden Ausmaß vorenthalten, ist sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Auch eine Person, welche die Tat als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder wer die Tat zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter begeht, ist ebenso wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen zu bestrafen.

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