Aufgabe des Straßenpolizeirechts




Es ist erwähnenswert, dass die Straßenverkehrsordnung das möglichst konfliktfreie Nebeneinander der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer, wie etwa Fußgänger sowie Fahrradfahrer und Kraftfahrzeuglenker, regelt. Hierbei müssen die Gebote der Verkehrssicherheit sowie der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs abgewogen werden.

In diesem Zusammenhang sind auch die Sicherungsmaßnahmen gegen Alkohol bzw. Suchtgiftbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Es muss beachtet werden, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken dürfen, noch in Betrieb nehmen dürfen. Außerdem liegt das Lenken eines Fahrzeuges bereits beim versuchten Start des Motors vor. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber bzw. bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber die betreffende Person auf jeden Fall durch Alkohol beeinträchtigt. Ein Kraftfahrzeug darf jedoch schon in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l oder wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt. Es muss beachtet werden, dass nur Personen ein Fahrzeug lenken dürfen, die sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befinden, in der sie ein Fahrzeug beherrschen können und in der sie beim Lenken des Fahrzeuges die zu beachtenden Rechtsvorschriften befolgen können.

Es ist erwähnenswert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit von Personen die ein Fahrzeug lenken bzw. in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Weiters sind die soeben genannten Organe berechtigt, bei Personen, die verdächtigt sind, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Daher können auch Personen, die nicht vor Ort einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden konnten, wie beispielsweise etwa wegen Fahrerflucht, nachträglich einer Alkoholkontrolle zum Zweck der Beweissicherung zugeführt werden.

Es muss beachtet werden, dass bei Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, eine Blutuntersuchung durchgeführt werden kann, wenn eine Atemalkoholuntersuchung aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden konnte, wie beispielsweise etwa bei Asthmatiker. Außerdem besteht kein Wahlrecht des Lenkers zwischen der Untersuchung der Atemluft und einer Blutabnahme. Die betroffene Person hat jedoch diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Wenn aber eine Person angibt, dass bei ihr eine Untersuchung der Atemluft eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat, ist bei ihr die Blutabnahme freiwillig durchzuführen. Dennoch ist aber eine zwangsweise Blutabnahme ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Auch die Blutabnahme an einer bewusstlosen Person zur Blutalkoholbestimmung ist unzulässig, da sie ohne Zustimmung der betreffenden Person erfolgt und daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Schutzes der Privatsphäre verletzt.

Sollte sich die betreffende Person jedoch weigern, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen bzw. sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, begeht sie eine Verwaltungsübertretung. Das soeben Gesagte gilt natürlich auch bei vermuteter Suchtgiftbeeinträchtigung. Auch die Verweigerung der Blutabnahme ist strafbar. Außerdem sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder deren Blutalkoholgehalt 0,5 Promille oder mehr beträgt, an der Lenkung oder an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern, etwa durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel bzw. durch Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges.

Die Straßenverkehrsordnung enthält ebenso detaillierte Fahrregeln, wie beispielsweise etwa Rechtsfahrgebot, Ausweichen, Einordnung, Überholen, Kurzparkzonen, Fahrgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Vorbeifahren und Vorrang. Sollte durch ein stehendes Fahrzeug eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegen, wie beispielsweise etwa wenn der Lenker eines Busses am Vorbeifahren oder am Wegfahren zu einer Haltestelle gehindert wird, hat die Behörde die Entfernung des betreffenden Fahrzeuges zu veranlassen. Wenn es unaufschiebbar ist, sind auch Organe der Straßenaufsicht bzw. des Straßenerhalters, der Feuerwehr, eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, die Entfernung zu veranlassen.

Es ist erwähnenswert, dass die Behörde bzw. das in Betracht kommende Organ nicht erst dann berechtigt ist ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wird, sondern auch schon dann, wenn zu befürchten ist, dass das Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird. In solchen Fällen ist die zwangsweise Entfernung von Fahrzeugen bereits dann zulässig, bevor noch der übrige Verkehr gehindert worden ist.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel