Welche Rechte haben Patienten?




Zu beachten ist, dass Patienten ebenso Rechte haben. Die Rechte des Patienten werden als Patientenrechte bezeichnet. Die wichtigsten Patientenrechte sind, das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, das Recht auf Aufklärung und das Recht auf sorgfältige medizinische Behandlung. Auf jeden Fall sind Träger von Krankenanstalten verpflichtet Pfleglinge über Rechte, die ihnen zustehen zu informieren sowie Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gestatten. Der Patient ist auch berechtigt Kopien von seiner Krankengeschichte auszufertigen, wenn er es möchte. Das Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankengeschichte lässt sich aus der Dokumentationspflicht und Auskunftserteilungspflicht des Arztes ableiten. Aus der Dokumentationspflicht und Auskunftserteilungspflicht ist zu entnehmen, dass der Arzt verpflichtet ist, Aufzeichnungen über jede Beratung oder Behandlung mit den Patienten zu führen. Aufzuzeichnen sind insbesondere der Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte seiner Erkrankung, die Diagnose, der Krankheitsverlauf sowie die Art und der Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen und die Anwendung von Arzneimittel.

Hierüber hat der Arzt der beratenen oder behandelten Person bzw. seinen gesetzlichen Vertreter Auskünfte zu erteilen. Außerdem sind diese Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen, die der Dokumentation dienlich sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankengeschichte besteht sowohl während der Behandlung als auch nach Abschluss der Behandlung. Wird dem Patienten die Einsicht in seinem Krankenbericht verweigert, so kann er mit Editionsklage sein Einsichtsrecht geltend machen. Nur ausnahmsweise aufgrund des therapeutischen Vorbehalts kann das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte eingeschränkt werden. Unter therapeutischen Vorbehalt ist zu verstehen, dass die Einsicht in die Krankengeschichte zeitlich oder umfänglich einzuschränken ist, wenn die Einsicht in den Krankenbericht sich negativ auf den Patienten oder auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnte.

Außerdem können Patienten darauf bestehen über die Behandlungsmöglichkeit samt Risiken aufgeklärt und informiert zu werden. Diese medizinischen Informationen sind auf Wünsch des Patienten ihm selbst oder von ihn gewählte Vertrauenspersonen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in einer möglichst verständlichen und schonungsvollen Art mitzuteilen. Die ärztliche Aufklärungspflicht stellt die Verpflichtung des behandelnden Arztes dar, den Patienten über seinen Krankheitszustand, den Umfang und die Durchführung der geplanten Behandlungsschritte sowie mögliche Behandlungsalternativen und sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung möglicherweise auftretenden Komplikationen aufzuklären. Die ärztliche Aufklärungspflicht wird in Diagnoseaufklärung, Verlaufsaufklärung und Risikoaufklärung unterteilt. Sollte der behandelnde Arzt gegen das Gebot zur Aufklärung seines Patienten verstoßen, wird die Behandlung rechtswidrig. Von der Aufklärungspflicht des Arztes bestehen jedoch Ausnahmen, denn der Arzt ist nämlich verpflichtet eine Therapie einzuleiten, obwohl er mit dem Patienten kein Aufklärungsgespräch geführt hat, wenn eine Behandlung dringend notwendig bzw. sogar lebensnotwendig ist.

Auch die fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege muss dem Patienten zugesichert werden. Der Patient hat auch das Recht in einer Behandlung zuzustimmen oder die Behandlung zu verweigern. Patienten haben somit Anspruch auf eine sorgfältige medizinische Behandlung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Kunst und zwar im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Davon ist ebenso die Pflicht des Arztes zur Anamnese und zur angemessenen Untersuchung des Patienten sowie zu einer Überweisung an einen Facharzt oder eine stationäre Behandlung umfasst. Wenn ein Arzt, in Bezug auf die medizinische Behandlung, ein Behandlungsfehler unterläuft, muss man sich die Frage stellen, ob er dem Geschädigten gegenüber für das Fehlverhalten haftet, und wenn ja, muss man sich fragen für welche Schäden er zu haften hat. Damit der geschädigte Patient für den ihm zugefügten Behandlungsfehler vom Arzt Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen kann, muss das Fehlverhalten des Arztes kausal, rechtswidrig und verschuldet sein.

Außerdem muss der Patient beweisen, dass ihm der Arzt schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat. In solchen Fällen empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt beizuziehen. Rückgefordert können ebenso mit dem ärztlichen Fehlverhalten in Zusammenhang stehende Behandlungskosten, Pflegekosten und Haushaltshilfekosten, Fahrtkosten sowie diverse sonstige Mehraufwendungen. Schadenersatz für das Fehlverhalten des Arztes muss jedoch, ab Kenntnis vom Behandlungsfehler gerechnet, innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, da nach der dreijährigen Frist die Ansprüche verjähren.

Der Patient hat auch einen Anspruch auf ausreichende Besuchsmöglichkeiten sowie Kontaktmöglichkeiten mit der Außerwelt und mit seinen Vertrauenspersonen. Im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stehen dem Patienten diese Besuchsmöglichkeiten und Kontaktmöglichkeiten auch außerhalb der Besuchszeiten zu. Außerdem sind auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung sowie eine psychologische Unterstützung möglich. Auch in Mehrbetträumen soll den Patienten eine ausreichende Wahrung seiner Intimsphäre gewährleistet sein. Wenn es notwendig ist, muss dem Patienten ein würdevolles Sterben sichergestellt werden. Auch auf Kindern ist Rücksicht zu nehmen, denn bei der stationären Versorgung von Kindern ist eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume zu gewährleisten.

Falls es der Patient möchte und wenn es seinen Gesundheitszustand nicht gravierend verschlechtern sollte, ist er vorzeitig zu entlassen. Über den Wünsch des Patienten vorzeitig entlassen zu werden, ist jedoch eine Niederschrift aufzunehmen, die wiederum den Patienten auf mögliche nachteilige Folgen aufmerksam machen soll und auch vom Patienten zu unterschreiben ist. Der Arzt hat ebenso ein Patientenbrief aufzustellen, wenn es der Wunsch seines Patienten ist. Somit kann festgehalten werden, dass die Organisationsabläufe und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten sind. Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Patienten über die Patientenanwaltschaft zu informieren.

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