Pflichten und Befugnisse des Arztes




Allgemeines

Die Vorschriften über die Ausübung des Arztberufes sind in einem speziellen Gesetz geregelt. Der Beruf des Arztes kann sowohl auf selbständiger, als auch auf unselbständiger Basis ausgeführt werden. Es gibt spezielle Vorschriften für die Ausbildung von Medizinern. Einige allgemeine Regelungen gelten für alle Ärzte, manche nur für bestimmte. Arzt ist im Recht nicht gleich Arzt. Es gibt Allgemeinmediziner, Fachärzte, Notärzte, Arbeitsmediziner, Amtsärzte, Polizeiärzte und Militärärzte. Turnusärzte sind jene, die sich noch in der Ausbildung befinden. Vorschriften existieren auch bezüglich ärztlicher Tätigkeiten, die selbständig zu Studienzwecken durchgeführt werden. Das Ärztegesetz trägt auch der Europäisierung Rechnung. Es wurden darin einige Richtlinien und andere Bestimmungen des EU-Rechts eingearbeitet. Zur Unterstützung der Ärzte und zur Abwicklung der Verfahren ist die Ärztekammer eingerichtet. Diese ist besonders zur Sicherung der Qualität der medizinischen Leistungen berufen. Die Ärztekammer unterstützt aber auch die Ärzte in Prozessen. Etwa bei Klagen von Patienten wegen Kunstfehler.

Die Befugnisse der Ärzte

Der Beruf des Arztes umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: Die Untersuchung von Menschen auf das Vorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten. Die Behandlung von Krankheiten von Menschen. Die Untersuchung von Menschen wegen Behinderungen, Störungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind. Die Behandlung von Menschen wegen solcher Erscheinungen. Das Erstellen von Diagnosen und die Beurteilung von diagnostisch-medizinischen Hilfsmitteln. Die Vornahme operativer Eingriffe. Die Abnahme von Blut. Die Vorbeugung von Krankheiten. Die Geburtshilfe und auch die Vornahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln. Die Vornahme von Leichenöffnungen (Obduktion).

Die Ärzte sind in allen ihren Befugnissen zur selbständigen Ausübung berechtigt und auch verpflichtet. Selbst wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, ist der Mediziner innerhalb seines Aufgabenbereiches weisungsfrei. Anderes gilt für Turnusärzte, die noch in der Ausbildung stehen. Diese Ärzte dürfen die vorhin genannten ärztlichen Tätigkeiten nicht auf selbständiger Basis, das heißt freiberuflich ausüben. Sie arbeiten auch nicht weisungsfrei, sondern stehen unter Aufsicht eines Arztes. Personen, die keine Ärzte sind dürfen die Tätigkeiten, die vorhin beschrieben wurden, nicht ausüben.

Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufes

Für die selbständige Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Selbständig bedeutet, dass der Arzt dies auf freiberuflicher Basis macht. Wirtschaftlich gesehen heißt das auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung. Die Tätigkeit kann dann in einer eigenen Praxis oder in einer Gruppenpraxis ausgeübt werden. Allgemeine Erfordernisse für den Arztberuf sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, die erforderliche gesundheitliche Eignung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigenberechtigung bedeutet Volljährigkeit, also die Vollendung des 18.Lebensjahres. Den österreichischen Staatsbürgern sind die Staatsangehörigen der EU Länder gleichgestellt. Schweizer und Norwegische Staatsbürger sind genauso, wie Unionsbürger zu behandeln. Erforderlich ist auch die Eintragung in die Ärzteliste. Bezüglich der Ausbildung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen.

Grundvoraussetzung für jeden Arzt ist ein Universitätsabschluss. Das Studium muss mit dem Doktorat abgeschlossen worden sein. Dies muss nicht unbedingt an einer der vier österreichischen medizinischen Fakultäten geschehen. Das Diplom kann auch an einer gleichwertigen ausländischen Bildungseinrichtung erworben worden sein (z.B. Universität Heidelberg in der BRD). Wird beantragt, dass eine zahnärztliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werden darf, so ist ein zusätzlicher Nachweis über die Befähigung zu erbringen. Das gleiche gilt auch für andere Arten von Fachärzten. Das Universitätsstudium gilt quasi als Vorbildung, für die tatsächliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sind Zusatzprüfungen notwendig. Für die unselbständige Ausübung des Arztberufes sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Die besonderen Erfordernisse gehen nicht so weit, wie bei der selbständigen Ausübung. Unselbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass z.B. ein Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt besteht.

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Die Ärztekammer führt eine Ärzteliste. Für die rechtmäßige Ausübung des ärztlichen Berufes ist die Eintragung in diese Liste erforderlich. Es werden jede Menge Daten in diese Liste aufgenommen. Inhalt der Liste sind: die Eintragungsnummer, Vorname und Zuname, ggf. Geburtsname, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, akademische Grade, Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Zustelladresse, Berufssitze und Dienstorte, bei Ärzten, die ihre Tätigkeit nicht in einer Ordination, sondern an ihrem Wohnsitz ausüben, ist die Angabe des Wohnsitzes und die Art der beabsichtigten Tätigkeit vorgeschrieben, Berufsbezeichnungen samt allen amtlich verliehenen Zusätzen und Titeln (z.B. Medizinalrat), Diplome der Ärztekammer, Ausbildungsbezeichnungen, Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, Hinweise auf Aufnahme und Ende der Tätigkeit, Hinweise auf Einstellung, Wiederaufnahme, Verzicht, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung, Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen.

Einige der Daten sind für die Öffentlichkeit zugänglich, einige nicht. In den öffentlichen Teil ist die Einsichtnahme und die Anfertigung von Kopien gestattet. Für die Kopien ist ein Kostenersatz zu leisten, der von der österreichischen Ärztekammer festgesetzt wird. Öffentlich zugängliche Daten sind die Eintragungsnummer, der Name des Arztes, die akademischen Grade, die Berufssitze und Dienstorte, sowie die allgemeinen Informationen. Zu den allgemeinen Informationen gehören etwa die von der Ärztekammer verliehenen Diplome oder die Hinweise auf die Verträge mit den Sozialversicherungsträgern. Das Verfahren beginnt mit der Anmeldung des Werbers. Die Ärztekammer prüft, ob der Anmelder die Voraussetzungen erfüllt. Die Ärztekammer entscheidet das Verfahren mit einem Bescheid. Gegen diesen Bescheid sind Rechtsmittel zulässig. Auch nach der Bewilligung hat der Arzt bestimmte Änderungen zu melden. Jede Namensänderung oder Änderung des Wohnsitzes ist bekannt zu geben. Ebenso die Eröffnung oder Schließung einer Ordination.

Modalitäten für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten

Die Ärzte dürfen ihre Titel nur so verwenden, dass keine Irrtümer entstehen. Es ist vorgeschrieben die genaue Bezeichnung, die beantragt und bewilligt wurde, einzuhalten. Es muss eindeutig hervorgehen, ob jemand ein Allgemeinmediziner oder ein Facharzt ist. Auch Turnusärzte sind als solche zu bezeichnen. Eine Bezeichnung, die geeignet ist jemand anderen über die Qualifikationen zu täuschen ist verboten. Die Berufsbezeichnung Primararzt oder Primarius dürfen nur Ärzte verwenden, die in Krankenanstalten dauernd und leitend angestellt sind. Eine Leitungsfunktion ist gegeben, wenn ihnen zumindest ein Arzt unterstellt ist. Die Ärzte haben das Recht im ganzen Bundesgebiet tätig zu werden. Verboten ist aber eine sogenannte Wanderpraxis. Gemeint ist die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne festen Berufssitz.
Ein Arzt darf im Falle drohender Lebensgefahr die Erste Hilfe nicht verweigern. Ein Mediziner, der es unterlässt in einem Notfall zu helfen, muss sogar mit schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen rechnen. Beim Tod des Patienten kann dies unter Umständen zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen führen.

Ein Arzt ist verpflichtet jeden Patienten ohne Unterschied der Person gleich zu behandeln. Jeder hat das Recht auf die gleiche ärztliche Behandlung und Beratung. Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben. Das heißt er darf seine Tätigkeiten nicht auf andere Personen übertragen. Auch nicht an das Rettungspersonal, oder an das Krankenpflegepersonal, oder eine Sprechstundenhilfe. Der Arzt darf sich aber Hilfspersonen bedienen, die ihm unter seinen genauen Anweisungen assistieren. Die Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine Qualitätsüberprüfung durchzuführen und an das Ergebnis an die Ärztekammer weiterzuleiten. Beabsichtigt ein Arzt von der Behandlung zurückzutreten, so hat er dies dem Patienten mitzuteilen. Wird der Kranke von anderen Personen gepflegt, so sind die Pflegepersonen zu informieren. Erforderlichenfalls ist der Rücktritt auch der Heimatgemeinde anzuzeigen, damit es möglich ist anderweitige Hilfe zu organisieren. Der Arzt kann bestimmte ärztliche Tätigkeiten an Laien oder an das Pflegepersonal übertragen. Eine Übertragung an gewerblich tätige Pfleger ist ebenso möglich. Das sind etwa die Verabreichung von Arzneimitteln, das Anlegen von Bandagen und Verbände, die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen, sowie einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Für Ärzte besteht eine Werbebeschränkung. Werbungen sind zwar grundsätzlich nicht verboten unterliegen aber strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Aussagen und Inhalte dürfen weder unrichtig, unsachlich noch unwahr sein. Der Stand der Ärzte darf durch die Werbung nicht in Verruf gebracht werden. Es ist verboten kommerziell Patienten zu vermitteln. Der Arzt darf keine Zuwendungen für die Zuweisung eines Patienten an ihn. Das heißt es ist verboten eine Vermittlungsprovision anzunehmen. Die Ärztekammer kann Vorschriften über die Inhalte von Informationen bzw. Broschüren der Ärzte erlassen.

Der Arzt ist verpflichtet die Ordinationsstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Ordination muss den Hygienischen Anforderungen gerecht werden. Die fachspezifischen Qualitätsstandards müssen eingehalten werden. Die Ordinationsstätte muss von außen als solche erkennbar sein. Das bedeutet, es ist ein Schild an einer geeigneten Stelle anzubringen. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sie sich nicht in einem ordnungsgemäßem Zustand befindet. Es kann unter Umständen sogar zu einer Schließung der Ordination kommen.

Aufzeichnungspflicht

Der Arzt ist verpflichtet über jede Beratung und Behandlung von Personen Aufzeichnungen zu führen. Vor allem sind der Zustand des Patienten bei der Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose und der Krankheitsverlauf zu dokumentieren. Ebenso sind in die Aufzeichnungen die therapeutischen und diagnostischen Leistungen, sowie die Anwendung von Arzneispezialitäten aufzunehmen. Der Arzt ist verpflichtet dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen einen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen. Die Ärzte sind berechtigt die Daten an die Sozialversicherungsträger, Krankenanstalten und andere Ärzte, die den Patienten behandeln zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Ebenso die Unterlagen, die als Hilfe dienen.

Ärztliche Schweigepflicht

Die Ärzte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen keine Geheimnisse, die sie im Zuge der Ausübung des Berufes erhalten haben an andere weitergeben. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist. Bei Mitteilungen oder Befunde, die an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht bezüglich der Wahrung der Aufgaben der Einrichtung. Die von der Offenbarung der Geheimhaltung betroffene Person kann den Arzt freiwillig von der Schweigepflicht entbinden. Wenn andere höherwertige Interesse der Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen, so gilt diese nicht. Hat ein Arzt den begründeten Verdacht, dass ein Verletzung eines Patienten durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde (z.B. durch eine Körperverletzung), so hat er der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verdacht entsteht, dass der Tod einer Person durch strafbares Verhalten verursacht wurde. Auch bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs ist von seiten des Arztes Anzeige zu erstatten. Im Falle des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist zudem der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen.

Verlust der Berechtigung zur Berufsausübung

Die Berechtigung zur Berufsausübung für Ärzte kann erlöschen, ruhen, entzogen und es kann verzichtet werden. Zum Erlöschen der Berechtigung kommt es, wenn eine Voraussetzung, die für die Erlangung der Berechtigung vorliegen muss, wegfällt. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Arzt die körperliche Eignung nicht mehr hat. Die Berechtigung erlischt auch, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Das ist etwa der Fall, wenn ein Zeugnis gefälscht wurde. Durch eine sechsmonatige Unterbrechung des Berufes erlischt die Berechtigung. Ausgenommen ist der Fall, dass die Unterbrechung infolge einer Krankheit zustande gekommen ist. Bei einer negativen Entscheidung der Disziplinarkommission gegen einen Arzt erlischt die Berechtigung. Ebenso auf Grund der Streichung aus der Ärzteliste aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses. Der Verzicht führt zum Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung.

Einem Arzt kann die Ausübung seines Berufes untersagt werden. Dies ist der Fall, wegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder, wenn der Arzt aus irgendeinem Grund die Eigenberechtigung verliert. Das heißt, dass er entmündigt wird. Bei Verstößen gegen die Berufsordnung, die von der Disziplinarkommission geahndet werden, wird die Berechtigung in der Regel zeitlich beschränkt untersagt. In Fällen von gerichtlich strafbaren Handlungen sind die Gerichte verpflichtet die Ärztekammer und den Landeshauptmann mit den relevanten Informationen zu versorgen. Sie haben diese von Amts wegen zu übermitteln. In extremen Fällen kann die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes entzogen werden. Dies hat zur Folge, dass die betroffene Person den Beruf des Arztes nie mehr ausüben darf.

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