Arten von Krankenanstalten und ihre Pflichten




Begriff und Arten von Krankenanstalten

Unter Krankenanstalten sind Einrichtungen zu verstehen, die folgende Funktionen erfüllen, und zwar Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur vornahme operativer Eingriffe (Operationen), zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Entbindung und Maßnahmen für die medizinische Fortpflanzungshilfe.

Es gibt private und öffentliche Krankenanstalten. Der Träger der Anstalt kann entweder eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde), ein Sozialversicherungsträger, eine kirchliche Einrichtung oder ein privater Rechtsträger sein. Zu unterscheiden sind allgemeine und besondere Krankenanstalten. Allgemeine Krankenanstalten sind solche für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (z.B allgemeines Krankenhaus – AKH). Sonderkrankenanstalten sind zum Beispiel jene für psychische kranke Personen, oder für Menschen eines bestimmten Alters (Seniorenheime), oder für Personen bestimmten Geschlechts (z.B. Geburtenkliniken). Für alle Arten von Krankenanstalten gilt, dass sie unter Aufsicht eines ärztlichen Leiters geführt werden müssen. Es muss ein ärztlicher Dienst eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in jeder Anstalt sofort erreichbar ist. In Zentralkrankenanstalten muss eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommender Sonderfächer gegeben sein.

Alle in der Krankenanstalt tätigen Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände. Ebenso die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Patienten unterliegen der Schweigepflicht. Die Krankenanstalten haben die Behandlungen und die Daten der Patienten aufzuzeichnen. Es sind auch Krankengeschichten anzulegen. Für die Wahrung der Interessen der Patienten sind Patientenvertretungen vorgesehen. Diese müssen unabhängig sein. Die Krankenanstalten haben die Qualität ihrer Behandlungen zu sichern. Das kann etwa durch geeignete Schulungen und Fortbildung des Personals geschehen. Dies hat sich auch auf das nicht ärztliche Personal zu erstrecken. Als Krankenanstalten gelten auch selbständige Ambulatorien. Das sind zum Beispiel Röntgeninstitute oder Zahnambulatorien. Anstalten zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher gelten nicht als Krankenanstalten.

Aufzeichnungen von Patientendaten – Krankengeschichte

Die Krankenanstalten haben bestimmte Daten über die Patienten aufzunehmen. Die Aufnahme und die Entlassung sind zu dokumentieren. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Krankengeschichte. Darin werden alle Daten über den Patienten, die für die Behandlung notwendig sind aufgezeichnet und gespeichert. Zu dokumentieren ist die Vorgeschichte der Erkrankung, der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme, der Krankheitsverlauf, die angeordneten Maßnahmen, sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen. Ebenso die Medikation ist in die Krankengeschichte aufzunehmen. Insbesondere der Name des Medikaments, die Dosis und die Verabreichungsform. Die Aufklärung des Patienten ist zu dokumentieren. Sonstige angeordnete sowie erbrachte Leistungen, insbesondere solche von Psychologen oder Psychotherapeuten und der medizinisch technischen Dienste werden aufgezeichnet. Die Krankengeschichte ist mindesten 30 Jahre aufzubewahren. Mikrofilme in doppelter Ausfertigung oder gleichwertige Informationsträger sollen die Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum sichern. Bei der Führung der Krankengeschichte sind die Patientenverfügungen zu dokumentieren. Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen dürfen nicht aufgezeichnet werden. Das sind solche Informationen, die in der Regel dem klinisch psychologischem Personal oder Psychotherapeuten anvertraut werden. Die Führung der Krankengeschichte obliegt bezüglich der ärztlichen Behandlung dem verantwortlichem Arzt. Hinsichtlich der sonstigen Leistung, der jeweils verantwortlichen Person.

Patientenrechte und Aufklärungspflicht

Die Krankenanstalten sind verpflichtet die Patienten über ihre Rechte zu informieren. Dazu gehört auch das Recht in die Krankengeschichte Einsicht zu nehmen. Die Pfleglinge haben das Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken. Für die aufgenommenen Patienten müssen genügend Besuchsmöglichkeiten gegeben werden. Ebenso Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt. Im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss es möglich sein, dass Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt auf nehmen. Auf Wunsch des Patienten ist eine seelsorgische Betreuung zu bestellen, genauso wie eine psychologische Betreuung. In Mehrbetträumen muss eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre möglich sein. Bei der stationären Behandlung von Kindern ist auf deren Bedürfnisse einzugehen. Die Krankenhausatmosphäre sollte möglichst kindgerecht gestaltet werden. Die Leistungserbringung sollte möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt werden.

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