Behandlungsfehler und Beweislast bei der Arzthaftung bzw. Medizinhaftung




Es ist erwähnenswert, dass der Behandlungsvertrag den Arzt oder die Krankenanstalt zur fachgerechten Behandlung verpflichtet. Trotzdem kommt es aber immer wieder vor, dass bei medizinischen Behandlungen Fehler unterlaufen. In diesem Zusammenhang ist von Behandlungsfehlern zu sprechen. Es ist empfehlenswert Behandlungsfehler in Behandlungsfehler im engeren Sinn und in Behandlungsfehler im weiteren Sinn zu unterteilen. Unter Behandlungsfehler im engeren Sinn versteht man ein ärztliches Verhalten im Rahmen einer medizinischen Behandlung, welches ungewollt zur Schädigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Patienten führt. Behandlungsfehler im engeren Sinn sind z.B. Fehler bei der Anamnese, bei der Diagnoseerstellung, bei der Therapie sowie bei der Nachsorge. In Bezug auf Fehler bei der Diagnoseerstellung ist zu beachten, dass nicht alle Irrtümer in der Diagnoseerstellung zur Haftung des Arztes führen, denn in einigen Fällen können Krankheitssymptome nicht eindeutig gefunden werden, wofür jedoch der Arzt nicht verantwortlich gemacht werden kann. Fehldiagnosen führen dann zur Strafbarkeit des Arztes, wenn Krankheitserscheinungen in unvertretbarer Weise gedeutet werden, Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder wenn eine Überprüfung der ersten Diagnose im Behandlungsverlauf unterbleibt.

Zu den Behandlungsfehlern im weiteren Sinn zählen die Fehler bei der Aufklärung von Patienten, Konsultationsfehler, das Verletzen von Organisationspflichten inklusive die fehlerhafte Apparatenüberwachung sowie Pflegefehler. Zu beachten ist, dass Ärzte grundsätzlich zur persönlichen Behandlung verpflichtet sind, was wiederum bedeutet, dass sie nicht berechtigt sind, sich einen Vertreter zu bedienen. Außerdem haftet nur der jeweilige behandelnde Arzt dem Patienten gegenüber. Jedoch haftet ein frei praktizierender Arzt grundsätzlich nicht für seinen Urlaubsvertreter. Die Verletzung von Organisationspflichten und Aufsichtspflichten wiederum liegt dann vor, wenn sich der behandelnde Arzt der Mithilfe anderer Hilfspersonen bedient, die keine Ärzte sind, und diese jedoch keine Anleitungen gibt und auch nicht überwacht. Dabei ist zu beachten, dass Ärzte für das Verschulden dieser Hilfspersonen im Rahmen des Behandlungsvertrages, wie für ihr eigenes Verhalten, haften. Somit entfällt die ärztliche Aufsicht nur dann, wenn die Regelung der jeweiligen Gesundheitsberufe keine ärztliche Aufsicht vorsieht.

Bei Vorhandensein eines Behandlungsfehlers hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz. Für das schuldhafte Fehlverhalten des ärztlichen Personals sowie des nichtärztlichen Personals haftet die Krankenanstalt den Patienten vertraglich gegenüber. Es ist zu berücksichtigen, dass ein geschädigter Patient gleichzeitig die Krankenanstalt aus dem Vertrag und den behandelnden Krankenhausarzt oder eine Krankenschwester zusätzlich wegen des verursachten Schadens klagen kann. Der verursache Schaden ist jedoch nur einmal zu ersetzen, wobei die Krankenanstalt und die Krankenhausärzte bzw. Krankenschwestern gemeinsam und solidarisch haften. Zu beachten ist ebenso, dass wenn ein Arzt ein Behandlungsgerät einsetzt, er somit verpflichtet ist sich über die Funktionsweise des Gerätes zu informieren und wenn notwendig muss er sich sogar einschulen lassen. Außerdem müssen medizinischen Geräte ordnungsgemäß gewartet werden. Wenn das Gerät jedoch nicht entsprechend gewartet wurde und einem Patienten dadurch ein Schaden entsteht, haftet die Krankenanstalt oder der praktischer Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers.

Der Anspruch aus Behandlungsfehlern verjährt entweder nach drei Jahren oder nach dreißig Jahren und beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und den verantwortlichen Arzt bekannt geworden sind. Wenn jedoch Schädiger, also der verantwortlicher Arzt, und Schaden nicht bekannt werden, verjährt der Anspruch erst in dreißig Jahren.

Obwohl zwar zwischen Krankenanstalt bzw. Arzt und Patienten eine vertragliche Beziehung durch den Behandlungsvertrag besteht, ist es Sache des Patienten, der Schadenersatz fordert, den Behandlungsfehler des Arztes im Sinne einer Sorgfaltsverletzung oder Wissensverletzung zu beweisen. Wenn der Patient beweisen kann, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, wird bis zum Beweis des Gegenteiles auch auf eine Sorgfaltsverletzung des Arztes angenommen. Wenn der Patient für die Operation narkotisiert wird, ist er somit bei der Operation überhaupt nicht bei Bewusstsein, daher wird es für den Patienten logischerweise sehr schwierig bzw. kaum möglich zu beweisen sein, dass den Arzt bezüglich des Behandlungsfehlers ein Verschulden trifft.

Es besteht jedoch eine zusätzliche Möglichkeit Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die durch die Behandlung von Patienten in Fondskrankenanstalten entstehen. Träger von Fondskrankenanstalten sind nämlich verpflichtet einen Betrag in Höhe von Euro 3,63 pro Verpflegstag von Patienten einzuheben. Diese Beträge fließen nämlich im Patientenentschädigungsfonds ein und werden zur Entschädigung nach Schäden zur Verfügung gestellt, die durch die Behandlung entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Dabei hat sodann eine Entschädigungskommission zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Erlangung einer Entschädigung erfüllt sind.

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