Heilbehandlung von minderjährigen Patienten




Da die Heilbehandlung rechtlich gesehen ein Vertrag ist, setzt dies voraus, dass der Patient voll handlungsfähig ist. Handlungsfähigkeit bedeutet Volljährigkeit. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist jeder für seine Handlungen selbst verantwortlich. Diesbezüglich gilt für medizinische Behandlungsverträge das Gleiche, wie für andere Verträge auch. Bei Minderjährigen ist zu unterscheiden, ob sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder nicht. Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren gelten als unmündige Minderjährige. In dieser Altersgruppe bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Gültigkeit eines Vertrages. Eine Ausnahme besteht bezüglich solcher Rechtsgeschäfte, die üblicherweise von Personen in diesem Alter geschlossen werden. Gemeint sind kleine Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen erwartet werden kann, dass das Kind die Umstände einschätzen kann. Das ist etwa beim Kauf von Süßigkeiten oder eines Jausenbrotes der Fall. Bei medizinischen Behandlungsverträgen besteht die Schwierigkeit, dass nicht alle Behandlungen gleich sind. Es besteht ein Unterschied, ob man zum Hausarzt wegen einer Erkältung geht, oder in eine Operation einwilligt. Aus Sicht der Ärzte ist es sicherer bei Kinder unter 14 Jahren die Zustimmung der Obsorgeberechtigten einzuholen. Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen diesbezüglich, sondern nur Rahmenbedingungen.

Etwas anders ist die rechtliche Situation bei mündigen Minderjährigen. Das sind Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Dabei gilt, dass einfache Behandlungen keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedürfen. Die Einsichtsfähigkeit von Personen in dieser Altersgruppe wird so eingestuft, dass sie die Folgen einschätzen können. Das sind die Behandlungen, die Allgemeinmediziner durchführen, oder auch Fachärzte. Ebenso einfache Eingriffe des Zahnarztes. Anderes gilt bei schweren Eingriffen. Für die Gültigkeit der Durchführung einer Operation ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Zu beachten für die Mediziner ist, dass sie in jedem Fall darauf achten sollten, eine korrekte Einwilligung zu erhalten. Eine eigenmächtige Heilbehandlung kann unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung führen. Der behandelnde Arzt wird dadurch nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern riskiert auch strafrechtliche Sanktionen.

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei unehelichen Kindern

Bei der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen ist zwischen ehelichen und unehelichen Kindern zu unterscheiden. Für die ehelichen gilt, dass die Eltern einvernehmlich vorgehen sollten. Das gilt sowohl für die Erziehung des Kindes, als auch für die gesetzliche Vertretung. Das bedeutet, dass auch für die Zustimmung zu einer Heilbehandlung die Eltern sich so gut, wie möglich absprechen sollten. Können sich die Eltern nicht einigen und gefährden sie dadurch das Wohl des Kindes, so kann das Gericht angerufen werden. Das Gericht hat dann eine Entscheidung zu treffen und kann in extremen Fällen die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Das Gericht hat bei all diesen Fragen, auf das Wohl des Kindes zu achten. Es hängt immer vom Einzelfall ab, was den Umständen entsprechend für das Kind am besten ist. Eine Vertretungshandlung ist auch dann gültig, wenn nur ein Elternteil zustimmt. Das bedeutet die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung ist wirksam, wenn ein Teil zustimmt und der andere dagegen ist. Für die Heilbehandlung ist notwendig, dass das Kind selbst auch einwilligt. Nicht erlaubt ist ein Vornahme einer Behandlung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind selbst dies gar nicht will. Eine Ausnahme gibt es, wenn die medizinische Heilbehandlung so dringend notwendig ist, dass eine Verzögerung eine schwerwiegende Gefahr für das Kind zur Folge hätte. Es muss dabei Gefahr im Verzug sein. Das bedeutet, dass die Behandlung so dringend erforderlich ist, dass nicht einmal mehr Zeit bleibt eine Zustimmung einzuholen. Dies ist nur in äußersten Notfällen der Fall.

Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich die Mutter mit der Obsorge betraut. Das schließt alle Vertretungshandlungen mit ein, auch die Zustimmung zur medizinischen Heilbehandlung. Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so kann vereinbart werden, dass beide mit der Obsorge des Kindes betraut werden. Der Vater kann ganz oder auch teilweise betraut werden. Lebt das Kind im Haushalt des Vaters, so muss dieser mit der ganzen Obsorge betraut sein. Es hängt also davon ab, wo das Kind wohnt.

Geteilte Obsorge in folge einer Scheidung

Durch die Nichtigerklärung der Ehe bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen. In dieser Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Obsorge geteilt wird. Es ist aber auch möglich die Obsorge nur einem Elternteil zu übertragen. Ist die Obsorge auf beide Eltern aufgeteilt, kann die eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Die Obsorgevereinbarung muss beinhalten, wo sich das Kind hauptsächlich aufhält. Für die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen bedeutet dies, dass immer jener Elternteil dafür zuständig ist, der auch Obsorgeberechtigt ist. Die Obsorge schließt die Vertretungsbefugnis mit ein. Die Zustimmung des Kindes zur Behandlung ist aber ebenso notwendig. Das Gericht hat bei der Genehmigung der Obsorgevereinbarung auf das Wohl des Kindes zu achten. Können sich die Eltern nicht einigen, so hat das Gericht zu entscheiden. Das Gericht weist die Obsorge einem Elternteil zu. Dieser ist dann alleine mit der Obsorge betraut. Für die Vertretung des Kindes bei medizinischen Behandlungen ist dann auch dieser Elternteil zuständig. Im Falle einer dauerhaften Trennung der Eltern ist genauso vorzugehen, wie bei einer Scheidung. Dauerhafte Trennung heißt, dass getrennte Wohnungen bestehen. Auch in diesem Fall entscheidet das Gericht, wenn keine Einigung erzielt wird.

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