Operationen und auch andere medizinische Behandlungen sind Eingriffe in die körperliche Integrität des Menschen. Da jeder Mensch für sich selbst entscheiden kann, kann er auch eine Behandlung ablehnen. Das kann auch zu seinem Nachteil sein. Entgegen seinem Willen kann niemand einer Heilbehandlung unterzogen werden. Diesem Grundsatz versucht auch das Strafrecht zu entsprechen. Zentraler Punkt in diesem Zusammenhang ist die Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist die Erklärung des Willens des Patienten. Er stimmt damit der Behandlung zu. Existiert keine rechtmäßige Einwilligung vor, so liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung vor. Für dieses Delikt ist es nicht von Bedeutung, ob der behandelnde Mediziner einen Fehler macht oder nicht. Eine nach dem aktuellen medizinischen Stand und auch erfolgreiche Behandlung ist demnach unzulässig und strafbar, wenn sie gegen den Willen des Patienten erfolgt. Liegt eine Einwilligung vor, dann kommt dieses Delikt nicht zur Anwendung. Die Fahrlässige Körperverletzung ist zu untersuchen, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Also eine fehlerhafte Behandlung. Es gibt eine Strafminderung für Angehörige der medizinischen Berufe. Wenn die Gesundheitsschädigung nicht mehr als vierzehn Tag andauert, erfolgt keine Bestrafung. Voraussetzung dafür ist aber, dass dies innerhalb seines Berufes, also seines Aufgabenbereiches erfolgt. Eine Krankenschwester etwa, die ihre Befugnisse überschreitet kann sich nicht auf diese Privilegierung berufen.
Entscheidend für die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist die Einwilligung. Tritt eine negative Folge ein, über die der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, dann hat er zugestimmt. Etwas anderes ist es aber, wenn der behandelnde Arzt einen groben Fehler macht und den Patient dadurch verletzt. Durch die Einwilligung hat der Betroffene der Behandlung und den möglichen Risiken zugestimmt, geht aber in der Regel davon aus, dass der Arzt ihn ordnungsgemäß behandelt. Ordnungsgemäß heißt nach den Regeln der medizinischen Kunst. Die Einwilligung hat aber auch gesetzliche Grenzen. Es ist nicht zulässig in eine Tötung einzuwilligen. In eine Verstümmelung der Genitalien, die das sexuelle Empfinden nachhaltig beeinträchtigt ist nicht erlaubt. Ebenso verboten ist eine Sterilisation von Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Eingriff gegen die guten Sitten verstößt. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die keine Ärzte sind ist das Delikt der Kurpfuscherei zu beachten. Gemeint ist damit die Vornahme von Behandlungen bzw. Tätigkeiten, die nur von Ärzten ausgeführt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob jemand verletzt oder gefährdet wird. Verboten ist den Nichtmedizinern die gewerbsmäßige Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten.
Unterlässt ein Mediziner die Behandlung eines Verletzten, so begeht er, wenn eine Schädigung des Betroffenen erfolgt, eine Körperverletzung durch Unterlassen. Auch zu beachten ist, dass der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft straffrei ist. Ansonsten ist er strafbar. Generell verboten und strafbar ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau. Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch, um das Leben der Betroffenen zu retten, ist die Tat straffrei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei allen strafrechtlichen Delikten, die in Frage kommen, die Einwilligung eine wesentliche Rolle spielt. Dadurch entscheidet sich sehr oft, ob die Tat strafbar ist oder nicht.