Was ist eine verbindliche Patientenverfügung?




Unter Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zu verstehen, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, wobei diese Patientenverfügung dann wirksam werden soll, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichtsfähig, urteilsfähig oder äußerungsfähig ist. Die Patientenverfügung stellt somit ein Dokument dar, in dem festgehalten wird, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden dürfen, wenn der Patient zu einer Meinungsäußerung diesbezüglich nicht mehr fähig ist; vor allem betrifft dies Wiederbelebung sowie lebensverlängernde Maßnahmen wie z.B. die künstliche Ernährung oder die künstliche Beatmung. Vorlagen für Patientenverfügungen stehen in Spitälern, bei Ärzten, bei Rechtsanwälten und bei Notaren zur Verfügung.

In diesem Sinne wird jene Person als Patient behandelt, die eine Patientenverfügung errichtet hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Person im Zeitraum der Errichtung der Patientenverfügung erkrankt ist oder nicht erkrankt ist. Außerdem kann eine Patientenverfügung nur persönlich errichtet werden, wobei ausdrücklich verlangt wird, dass der Patient bei der Errichtung dieser Patientenverfügung einsichtsfähig und urteilsfähig sein muss. Sollte der Arzt bei der Aufklärung feststellen, dass der Patient nicht über die Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit verfügt, die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderliche ist, muss er dies im Rahmen der Krankengeschichte dokumentieren.

Zu beachten ist, dass eine Patientenverfügung entweder verbindlich sein kann oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein kann. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen unbedingt die medizinischen Behandlungen, die der Patient ausdrücklich ablehnen möchte, konkret und möglichst genau beschrieben sein oder die abgelehnte medizinische Behandlung seitens des Patienten muss eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung hervorgehen. Außerdem ist es wesentlich, dass ebenso aus der Patientenverfügung hervorgeht, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass der Patient vor der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung unbedingt umfassend vom Arzt aufgeklärt werden muss; insbesondere muss der Arzt dem Patienten, vor der Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung, über das Wesen und über die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung informieren.

Die vorgenommene Aufklärung und das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit sowie der Urteilsfähigkeit des Patienten muss der aufklärende Arzt unter Angabe des Namens und der Anschrift des Patienten und durch die eigenhändige Unterschrift dokumentieren. In dieser Dokumentation muss der Arzt auch festhalten, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt und auch ausführen aus welchen Grund er annimmt, dass der Patient die Folgen zutreffend einschätzt; wie z.B. weil es sich um eine Behandlung handelt, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten zusammenhängt bzw. mit der Krankheit eines nahen Angehörigen zusammenhängt.

Zum besseren Verständnis ist zu erwähnen, dass eine Patientenverfügung immer dann verbindlich ist, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt bzw. vor einem Notar oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet worden ist. Zusätzlich wird verlangt, dass der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist, damit die Patientenverfügung auch verbindlich wird. Dabei hat der Rechtsanwalt, der Notar oder der rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen die Belehrungsvornahme in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch seine eigene Unterschrift zu dokumentieren. Es ist zu beachten, dass die Patientenverfügung, ab ihrer Errichtung gerechnet, nach Ablauf von fünf Jahren ihre Verbindlichkeit verliert. Die Patientenverfügung kann unter Umständen jedoch auch vor Ablauf der fünfjährigen Frist ihre Verbindlichkeit verlieren, wenn der Patient eine kürzere Frist bestimmt hat.

Es besteht aber die Möglichkeit die Patientenverfügung unter Einhaltung der zuvor genannten Formerfordernisse nach entsprechender ärztlicher Aufklärung zu erneuern, wodurch die Frist von fünf Jahren wieder neu zu laufen beginnt. Sollten einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert werden, ist dies sogleich auch als eine Erneuerung der Patientenverfügung gleichzuhalten, wobei zu beachten ist, dass mit jeder nachträglichen Änderung die fünfjährige Frist bzw. die vereinbarte kürzere Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen beginnt. Solange jedoch ein Patient seine Patientenverfügung aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit, Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann, verliert die Patientenverfügung auch nicht ihre Verbindlichkeit.

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