Rechtliche Konsequenzen des Drogenkonsums




Eingangs ist zu erwähnen, dass es ein Grundgedanke der Drogengesetzgebung ist, die gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen von Drogen durch staatliche Kontrollmaßnahmen und durch entsprechende strafrechtliche Sanktionen zu minimieren. Zudem ist in diesem Zusammenhang zwischen legale Drogen und illegale Drogen zu unterscheiden. Klassische illegale Suchtgifte sind Cannabis, Kokain, Opiate, chemisch verwandte Arzneimittelstoffe, Stimulanzien wie Speed bzw. Ecstasy oder Designer-Drogen, LSD. Zu den legalen Drogen zählen jene Drogen, deren Besitz, Konsum oder Handel nicht verboten ist. Unter legale Drogen fallen unter anderem rezeptfreie Medikamente, Alkohol, Nikotin oder Koffein. Zudem kann der regelmäßige Konsum der legalen Drogen eine Abhängigkeit hervorrufen. Außerdem muss beachtet werden, dass bei Suchtgiften grundsätzlich jede Erwerbsform sowie deren Besitz, deren Weitergabe und auch deren Erzeugung, Einfuhr und Ausfuhr verboten sind und ebenso unter Strafdrohung stehen. Zudem hängt die Höhe der Strafe ebenso von der Menge der Droge ab, die die betreffende Person erwirbt, besitzt, weitergibt, erzeugt, einführt oder ausführt.

Sollte eine Person mit Drogen erwischt werden, muss er mit einer Anzeige rechnen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder nicht. Bei dieser Entscheidung ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Erstanzeige handelt oder ob bereits Anzeigen bezüglich Drogen vorliegen. Im Grunde sollten aber gerichtliche Strafen nur bei Drogenhändlern, also bei Personen, die Suchtgift in großen Mengen in Verkehr setzen ohne selbst suchtgiftabhängig zu sein, zur Anwendung kommen. Außerdem kann der Drogenkonsument unter Umständen entkriminalisiert werden. Daher ist zu beachten, dass die Entkriminalisierung des Drogenkonsumenten möglich ist, wenn nach einer entsprechenden Anzeige durch die Sicherheitskräfte der Staatsanwalt die Strafanzeige vorläufig zurücklegen muss, weil der Verstoß gegen das Gesetz nicht schwerwiegend ist oder weil andere Straftaten im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit nicht schwerwiegend sind. Jedoch muss beachtet werden, dass die Voraussetzung dafür ist, dass der angezeigte Drogenkonsument durch den zuständigen Amtsarzt untersucht wird, wobei festgestellt werden soll, ob wegen des Drogenmissbrauchs eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist. Als gesundheitsbezogene Maßnahme käme etwa die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, die ärztliche Behandlung bzw. psychologische Betreuung oder Psychotherapie oder psychosoziale Beratung in Frage. Sollte festgestellt werden, dass solch eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist, muss sich die angezeigte Person dieser Maßnahmen unterziehen, denn ansonsten wird vom Staatsanwalt das Gerichtsverfahren eingeleitet.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn die vorläufige Anzeigenzurücklegung nicht möglich sein sollte sowie wenn ein Gerichtsverfahren bereits durchgeführt wurde und in Folge dessen bereits ein Urteil gefällt wurde, auch noch die Möglichkeit besteht den Vollzug der Strafe aufzuschieben und anstelle der Strafe eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren. In diesem Zusammenhang kommt meist eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung als gesundheitsbezogene Maßnahme in Betracht. Nachdem die gesundheitsbezogene Maßnahme erfolgreich beendet wurde, kann die Strafe unter Festsetzung einer Probezeit, auf Bewährung, beding nachgesehen werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die übliche Methode des Drogentest der Harntest bzw. Urintest ist, um festzustellen ob Suchtmittel gebraucht wurde, weil die Substanzen im Blut grundsätzlich kürzer nachweisbar sind. Hierbei muss beachtet werden, dass von der Gerichtsmedizin und den Labors von Krankenhäusers meistens Harntest durchgeführt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass alle Drogentests nicht dazu geeignet sind, um Aussagen über Drogenabhängigkeit oder Suchtverhalten einer Person zu machen, denn sie informieren nur darüber, dass eine Droge genommen wurde.

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