Die ärztliche Aufklärungspflicht und ihre Ausnahmen




Grundsätzlich gilt, dass Ärzte verpflichtet sind, Patienten vor einer Behandlung aufzuklären. Das einfache Aushändigen eines Ausdruckes allein ist jedoch nicht ausreichen und kann auch dann nicht als ordnungsgemäße Aufklärung betrachtet werden, wenn der Patient das Schreiben zur Kenntnis nimmt und unterschreibt. Damit die ärztliche Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt ist, ist es auf jeden Fall wichtig, dass der Arzt persönlich mit dem Patienten ein Aufklärungsgespräch führt. Beim Aufklärungsgespräch ist der Patient unter anderem darüber aufzuklären wann mit der Behandlung begonnen wird, ob mit der Behandlung Gefahren verbunden sind, wie hoch die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Nebenwirkungen ist und welche Nebenwirkungen dies sein könnten. Der Arzt hat auch die Verpflichtung den Patienten darüber aufzuklären, ob es überhaupt Alternativen zu der vorgeschlagenen Behandlungsmethode gibt. Die Pflicht des Arztes zu Aufklärungsgesprächen erstreckt sich auch auf die Verpflichtung des Arztes den Patienten über Folgebehandlungen und Nachuntersuchungen aufzuklären.

Die ärztliche Aufklärungspflicht wird in Diagnoseaufklärung, Verlaufsaufklärung und Risikoaufklärung unterteilt. Unter Diagnoseaufklärung ist die Aufklärung des Patienten über vom Mediziner erhobene Befunde zu verstehen. Die Verlaufsaufklärung wird auch als Therapieaufklärung bezeichnet und ist die Aufklärung über die Art, den Umfang, die Durchführung, die Schmerzintensität, den Dringlichkeitsgrad und die Erfolgsaussichten des geplanten Eingriffs sowie über mögliche Behandlungsalternativen und Krankheitsverläufe. Unter Risikoaufklärung wiederum ist die Aufklärung über mögliche Komplikationen und Nebenfolgen eines ärztlichen Eingriffes zu verstehen, die in einigen Fällen trotzt großer Sorgfalt nicht vermieden werden können. Als typische Risiken gelten unter anderem z.B. Tetanus und Nebenschilddrüsenverletzungen bei einer Schilddrüsenoperation, Strahlenschäden durch Röntgenbehandlung oder Lähmungen bei Bandscheibenoperationen.

Bezüglich des Umfangs der Aufklärung ist festzuhalten, dass der Umfang der Aufklärung vom Grad der Risiken abhängt sowie auch davon abhängt wie notwendig eine Behandlung überhaupt ist. Außerdem bestehen Aufklärungspflichten nicht nur für invasive Eingriffe, sondern auch bei medikamentöser Behandlung. Wenn die ärztliche Aufklärung fehlt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten medizinischen Eingriffs, weil ein Patient ohne ärztliche Aufklärung über die geplante Behandlung und über die mit der Behandlung verbundenen Risiken keine gültige Einwilligung in der Behandlung abgeben kann.

Von der Aufklärungspflicht des Arztes bestehen jedoch Ausnahmen. Der Arzt ist nämlich verpflichtet eine Therapie einzuleiten, obwohl er mit dem Patienten kein Aufklärungsgespräch geführt hat, wenn eine Behandlung dringendst notwendig bzw. sogar lebensnotwendig ist oder wenn der Patient nicht in der Lage ist, ein Aufklärungsgespräch zu führen. Darunter ist somit zu verstehen, dass der Arzt bei Gefahr in Verzug von seiner Aufklärungspflicht befreit ist und ermächtigt wird alles nötige zu tun, um das Leben oder die Gesundheit des Patienten zu schützen, wenn das Aufklärungsgespräch nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden kann, ohne dass dadurch das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährdet wird. In den meisten Fällen wird der Arzt aber eventuell mit den Angehörigen oder mit dem Sachwalter des Patienten sprechen bevor er die notwendige Therapie einleitet.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Aufklärungsgespräch als Entscheidungsgrundlage für den Patienten gilt, ob er einer Behandlung überhaupt zustimmt oder nicht zustimmt. Daher ist es sehr wichtig, dass die Art, der Inhalt sowie die Formulierung der Aufklärung der Auffassungsgabe, dem Bildungsstand und die körperliche sowie die psychische Verfassung des Patienten entsprechen. Dies ist ganz besonders bei älteren Patienten zu beachten, denn Aufklärungsgespräche mit älteren Patienten müssen üblicherweise intensiver geführt werden als mit jüngeren Patienten.

Sollte der Arzt jedoch der Meinung sein, dass der Patient dem Aufklärungsgespräch nicht ausreichend folgen kann und somit auch nicht freiwillig und ernsthaft gewollt in die therapeutische Vorgehensweise einwilligen kann, ist der Arzt verpflichtet einen Antrag auf Besachwaltung des Patienten beim zuständigen Pflegschaftsgericht zu stellen. Dies kommt insbesondere bei an Demenz erkrankten Personen oder bei psychisch kranken Personen vor, wie z.B. unter anderem bei Alzheimer-Demenz oder Schizophrenie. Auch hier gilt, dass der Arzt ausnahmsweise ohne vorherige Vornahme des Aufklärungsgespräches alle medizinisch notwendigen Schritte setzen darf, wenn Gefahr im Verzug besteht und eine Notwendigkeit zum Tätigwerden gegeben ist, um das Leben oder die Gesundheit des Patienten vor schwerwiegenden Risiken zu schützen.

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