Mittel der Aufgabenwahrnehmung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Formen des Verwaltungshandelns in Österreich in erster Linie auf die Unterscheidung von Hoheitsverwaltung und nichthoheitlicher Verwaltung, also Privatwirtschaftsverwaltung, abstellen. Die Hoheitsverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltung das staatliche Imperium ausübt und sich somit dem Staat vorbehaltener einseitiger Anordnungsbefugnisse und Zwangsbefugnisse, wie beispielsweise etwa Verordnungen, Bescheide, Ausübung von unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt sowie Vollstreckungsakte, bedient. Die Privatwirtschaftsverwaltung wiederum ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Staat jener Rechtsformen bedient, die jede Person zur Rechtsausübung offenstehen, wie beispielsweise etwa zivilrechtlicher Verträge. Hierdurch können etwa Gebietskörperschaften durch ihre Organe gewisse Kaufverträge, Mietverträge, Werkverträge, Darlehensverträge sowie Gestattungsverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen.

In diesem Zusammenhang muss auch die administrative Rechtssetzung beachtet werden. Von der Verwaltung gehen nämlich generell-abstrakte Rechtsvorschriften in quantitativ ungleich höherem Ausmaß aus als von der Gesetzgebung. Diese finden sich unter anderem als bautechnische Vorschriften, Preisregelungen, Immissionsgrenzwertfestsetzungen, Förderungsrichtlinien, Flächenwidmungspläne sowie Standesrichtlinien der Kammern oder Krankenordnungen der Sozialversicherungsträger. Die Gemeinsamkeit der soeben genannten Rechtsvorschriften ist, dass sie die Pflichten oder die Ansprüche bestimmter Personenkreise oder das Verhalten von Verwaltungsorganen gegenüber solchen Personen regeln und daher für die Betroffenen ähnlich wirken wie Gesetze. Auch die Produktion von Entscheidungen der Verwaltung ist zu berücksichtigen.

Es ist erwähnenswert, dass rechtlich durch bestimmte Verfahrensvorschriften und Formvorschriften entsprechender Entscheidungen, wie beispielsweise etwa Bescheide, unabhängig davon, ob der Bürger von der Verwaltung etwas begehrt, wie etwa eine Bewilligung bzw. eine Urkunde, oder ob es die Verwaltung als geboten erachtet von sich aus, also von Amts wegen, dem Bürger gegenüber etwas in seiner Sache rechtsverbindlich klarzustellen, wie etwa eine Abgabenpflicht oder eine Bestrafung, ergehen müssen. Außerdem ergehen in verschiedene Erscheinungsformen einseitige Anordnungen, die meistens konkrete Verhaltenspflichten zum Inhalt haben.

Auch die administrative Überwachung muss beachtet werden. Hierbei wären der sicherheitspolizeiliche oder verkehrspolizeiliche Exekutivdienst und die Verwaltungsvollstreckung zu nennen. Außerdem sind Bürger aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften verpflichtet gewisse Meldungen zu erstatten sowie Auskünfte zu erteilen, weiters auch Gegenstände und Aufzeichnungen vorzuweisen und das Betreten von Räumen oder die Entnahme von Proben zu dulden. Diese stellen nämlich Mitteln zur Überwachung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Rechtsunterworfenen dar. Im Fall von Anständen führen sie zu Vorhaltungen und zur Aufforderung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn dies jedoch erfolglos bleiben sollte, stehen den zuständigen Verwaltungsstellen entweder Anzeigen bzw. die Einleitung von Vollstreckungsverfahren, die Einleitung sonstiger Sanktionsverfahren wie etwa der Entzug einer Berechtigung, oder die unmittelbare zwangsweise Durchsetzung zur Verfügung. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch von Verfahrensmöglichkeiten abgesehen werden und der gebotene Zustand zwangsweise hergestellt werden.

In diesem Zusammenhang muss ebenso das informale Verwaltungshandeln berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass es unter bestimmten Umständen zu Vorgangsweisen außerhalb förmlicher Verfahrensabläufe kommen kann, also etwa zu Vorbesprechungen, zu Vereinbarungen bzw. zu anderen Formen kooperativen Handelns zwischen der Verwaltung und ihren Kunden. Daher ist es auch Aufgabe der Verwaltungsstellen, ihre Kunden zu beraten, unter welchen Voraussetzungen mit einer positiven Entscheidung zu rechnen ist oder im Rahmen des Parteiengehörs die Angemessenheit von Vorschreibungen abzuklären. Diese Vorgangsweise stellt den unmittelbaren Kundenkontakt zwischen der Verwaltung und ihrer Klientel dar.

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