Gemeinsamkeiten von Verordnungen und Weisungen




Die Verordnung ist inhaltlich mit einem Gesetz vergleichbar. Sie wird aber nicht von einem Parlament, sondern von einem Verwaltungsorgan erlassen. Der Form nach ist die Verordnung daher kein Gesetz. Damit der Grundsatz der Gewaltentrennung gewahrt bleibt, ist die Erlassung von Verordnungen nur eingeschränkt zulässig. Die Verordnung richtet sich an einen nicht abgeschlossenen Adressatenkreis. Der Inhalt ist verbindlich und durchsetzbar. Der Verfassungsgerichtshof hat die Kompetenz, Verordnungen zu prüfen. Die Verordnungen müssen gesetzlich gedeckt sein. Das heißt, es muss entweder eine Ermächtigung in einem Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthalten sein. Die ortspolizeiliche Verordnung, die eine Gemeinde erlassen darf, ist etwa in der Verfassung verankert.

Ebenso die Durchführungsverordnung. Manche einfache Gesetze enthalten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen. Diese Gesetze müssen aber genau beschreiben in welchem Umfang eine Verordnung erlassen werden darf. Der Gesetzgeber darf nicht die Kompetenz zur Erlassung des Gesetzes generell dem Verwaltungsorgan überlassen.

Weisungen sind Befehle. Diese Befehle gelten aber nur innerhalb der Verwaltung. Sie sind also intern wirksam. Die Weisung richtet sich an ein bestimmtes Organ. Ein oberes Organ ist berechtigt dem untergeordneten Organ eine Weisung zu erteilen. Das nachgeordnete Organ ist verpflichtet der Weisung Folge zu leisten. Das ist deshalb notwendig, weil die obersten Organe sonst nicht durchgreifen können. Die obersten Organe der Vollziehung sind dem Parlament verantwortlich. Ihre Verantwortung können sie aber nur wahrnehmen, wenn sie auch die Möglichkeit haben Maßnahmen umzusetzen. Zur Weisungspflicht gibt es aber einige Ausnahmen. Es existieren Behörden, die weisungsunabhängig agieren. Beispiel dafür sind zum Beispiel die Unabhängigen Verwaltungssenate oder die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

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