Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich




Die Gemeinden sind besondere Organisationseinheiten des Staates. Sie sind mit bestimmten Rechten ausgestattet, die von der Verfassung geschützt sind. Wesentliches Element der Gemeinden ist der eigene Wirkungsbereich. Das heißt, dass die Gemeinden bestimmte Aufgaben selbstständig vollziehen. Selbstständig heißt frei von Weisungen. Der eigene Wirkungsbereich wird durch Gesetz den Gemeinden zugewiesen. Innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches gibt es keinen Instanzenzug nach außen. Es gibt nur die Möglichkeit der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen in der Sache treffen, sondern bloß Entscheidungen, z.B. Bescheide, aufheben.

Typische Kompetenzen im eigenen Wirkungsbereich sind das Bauwesen, die Raumordnungsplanung oder die örtliche Straßenpolizei. Die Gemeinde ist gewissermaßen die kleinste Organisationseinheit im staatlichen Gefüge. Der Bund bzw. die Länder gliedern sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Organe der Gemeinden sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. Der Gemeinderat wird von den Gemeindebürgern gewählt. Die Grundsätze der Gemeinderatswahlen sind die gleichen, wie bei den Wahlen zum Nationalrat. Es besteht ein gleiches, unmittelbares, persönliches, freies und geheimes Wahlrecht. Wahlberechtigt sind auch Bürger der Europäischen Union, die einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das heißt, ein französischer Staatsbürger, der in Ried im Innkreis wohnt, darf dort auch an der Gemeinderatswahl teilnehmen. Der Bürgermeister ist jenes Organ, das die Gemeinde nach außen vertritt.

Abhängig von den Landesgesetzen wird der Bürgermeister entweder direkt vom Volk gewählt, oder vom Gemeinderat. Zur Erledigung der Aufgaben ist den Gemeindeorganen ein Verwaltungsapparat zur Seite gestellt. Gemeint ist das Gemeindeamt. Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschafts- und Verwaltungskörper. Die Gemeinde kann Unternehmen betreiben und Vermögen besitzen. Es besteht die Möglichkeit sich zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen, um bestimmte Aufgaben besser und effizienter und vor allem kostengünstiger zu erledigen. Es gibt etwa eine Reihe von Gemeindeverbänden für die Müllentsorgung oder die Wasserversorgung.

Zu beachten ist, dass der Gemeinderat kein Parlament im Sinne des demokratischen Gedankens ist. Der Gemeinderat ist eine Behörde. Er kann daher keine Gesetze beschließen. Ein wichtiges Element auf gemeindeebene ist die ortspolizeiliche Verordnung. Das heißt, dass die Gemeinden innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereiches Regelungen erlassen können, um gegen Missstände vorzugehen. Eine Gemeinde kann mit solchen Verordnungen zum Beispiel gegen Lärm oder sittliche Störungen vorgehen. Möglich ist es etwa, den Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Plätzen zu verbieten. Ein Bettelverbot wäre durch eine ortspolizeiliche Verordnung zu erlassen.

Gemeinden, die mehr als 20.000 Einwohner haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Statut zu verleihen. Der Verleihung dürfen keine Landesinteressen entgegenstehen. Die Verleihung muss beantragt werden. Die Verleihung des Stadtrechtes hat per Landesgesetz zu erfolgen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist einzuholen. Die Zustimmung ist auch erfolgt, wenn ein Gesetzesbeschluss bei der Bundesregierung einlangt und sie untätig bleibt. Ist eine Gemeinde mit einer Aufgabe, die in den eigenen Wirkungsbereich fällt, überfordert, kann sie die Kompetenz abgeben. Im Falle einer Bundeskompetenz ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Im Falle der Übertragung auf eine Landesbehörde ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

Die Gemeinden haben auch das Recht eigene Gemeindewachkörper einzurichten. Diese können damit beauftragt werden, Angelegenheiten die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, zu vollziehen. Im Bereich der örtlichen Sicherheitsverwaltung können Gemeindewachen eingerichtet werden. Diese sind dann dafür zuständig, sittliche Überschreitungen zu ahnden, wie das Trinken von Alkohol an bestimmten Plätzen oder das Betteln trotz Bettelverbot. Auch für die Überwachung der Parkplätze können Gemeindewachkörper eingesetzt werden. Die Erhebung und Eintreibung von Parkgebühren fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

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