Eingangs muss erwähnt werden, dass es wohl gewisse Kernaufgaben des Staates gibt. Hierbei muss beachtet werden, dass die allgemeine Sicherheitspolizei, das Militärwesen, die zentrale verwaltungspolizeiliche Aufgaben der betreffenden Materie, die Aufgaben von Verwaltungsstrafbehörden sowie die Abgabenverwaltung und die soziale Absicherung als nicht ausgliederbare Aufgaben zu betrachten sind und somit als Kernaufgaben des Staates bzw. als unabdingbare Verwaltungsaufgaben zu betrachten sind.
In diesem Zusammenhang sind auch die Gestaltungsvarianten bei den Kernaufgaben interessant. Denn die sicherheitspolizeilichen Befugnisse auf Flughäfen dürfen beispielsweise etwa auf Private übertragen werden. Auch die sicherheitspolizeiliche Überwachung von Veranstaltungen lässt sich auf Private übertragen. Außerdem läuft etwa die Kraftfahrzeugzulassung in mehreren Bezirken durch private Versicherungsunternehmen und die wiederkehrende Kraftfahrzeugüberprüfung wird seit vielen Jahren ebenso von Privaten durchgeführt. Es muss beachtet werden, dass jede Staatsaktivität rechtfertigungsbedürftig ist, was wiederum bedeutet, dass der Umfang und der Inhalt des Staates aus der Sicht des Bürgernutzens zu optimieren ist.
Neben den Kernaufgaben des Staates bzw. den unabdingbaren Verwaltungsaufgaben ist auch die Privatisierung von staatlich wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen. Bei der Privatisierung müssen jedoch vier unterschiedliche Begriffe unterschieden werden, und zwar die Vermögensprivatisierung, die Organisationsprivatisierung sowie die funktionelle Privatisierung und die Aufgabenprivatisierung. Bei der Vermögensprivatisierung handelt es sich um den Verkauf von Vermögensbeständen des Staates, wie beispielsweise etwa Immobilienverkauf bzw. Rückzahlungsansprüche der Förderungsverwaltung oder Anteilsrechte an Unternehmen.
Eine Organisationsprivatisierung ist wiederum dann gegeben, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Staates in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden; dabei kann es sich um wirtschaftlich tätige Einheiten, wie beispielsweise etwa die Österreichische Bundesbahn bzw. die Post, oder um Behörden handeln, wie beispielsweise etwa die Umwandlung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in die Austro Control GmbH. Als funktionelle Privatisierung werden Formen der Einbeziehung von Privaten in die staatliche Aufgabenwahrnehmung bezeichnet; dies kann entweder als Partner in gemeinsamen Tochtergesellschaften oder in der Form als Erfüllungsgehilfen erfolgen. Bei einer Aufgabenprivatisierung wiederum zieht sich der Staat aus einer bisher von einer staatlichen Einrichtung wahrgenommenen Aufgabe zurück, wobei diese sodann dem Markt überlassen wird. Es ist erwähnenswert, dass sich Aufgabenprivatisierungen unter anderem etwa als Aufhebung des Salzmonopols oder als Teilaufhebung des Tabakmonopols finden.
Es muss hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass dagegen in einigen Fällen einer Liberalisierung nur die Intensität administrativer Aufgabenwahrnehmung reduziert wurde, und zwar etwa wenn aufgrund der Aufhebung der sicherheitspolizeilichen oder abgabenrechtlichen bzw. veterinärrechtlichen Grenzkontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr solche Kontrollen auf Stichproben beschränkt wurden. Bei den Verwaltungsaufgaben erfolgt oft auch eine Entbürokratisierung. Darunter ist zu verstehen, dass das Erfordernis einer Kontaktaufnahme mit Verwaltungsstellen verringert wird bzw. dass unabdingbare Kontaktaufnahmen mit Verwaltungsstellen vereinfacht werden. Sollte sie jedoch Ausdruck einer echten Liberalisierung sein, wird die Entbürokratisierung mit dem Aufgeben einer Verwaltungsaufgabe einhergehen.
Wenn aber nur auf Seiten des Bürgers der kommunikative Aufwand verringert wird, wie beispielsweise etwa durch den Einsatz neuer technischer Mittel oder durch Modelle von verfahrensleitenden Behörden, kann die Entbürokratisierung jedoch sogar mit einer Erhöhung des Arbeitsaufwandes für Verwaltungsstellen einhergehen. Zu beachten ist aber auch die Deregulierung. Eine Deregulierung würde nämlich die Aufgabe staatlicher Regelung und damit auch eine echte Aufgabenprivatisierung bedeuten, soweit es sich um bisherige Verwaltungsbereiche handelt. Im Rahmen einer Verwaltungsaufgabe kann eine Deregulierung jedoch auch eine Zunahme administrativer Entscheidungsspielräume und Gestaltungsspielräume bewirken. Im Gegensatz dazu kann eine Re-Regulierung aber auch ein Instrument für Zwecke eines Aufgabenabbaus bilden; als Beispiel dafür wäre etwa zu nennen, dass eine detaillierte Regelung von Verhaltenspflichten der Bürger in bestimmten Konstellationen zum Beispiel administrative Genehmigungsverfahren entbehrlich machen kann.