Annahme des Angebots als Voraussetzung für einen wirksamen Vertrag




Die Annahme des Angebots kann entweder durch Willenserklärung oder Willensbetätigung erfolgen. Die Annahme durch Willenserklärung kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die stillschweigende, also konkludente, Willenserklärung unterscheidet sich von der ausdrücklichen dadurch, dass bei der stillschweigenden Erklärung keine typischen Erklärungszeichen verwendet werden. Die Bekanntgabe einer Kontonummer an einen Geschäftspartner, der Zahlung schuldet oder das Verspeisen des aus dem Brotkorb entnommenen Brots im Gasthaus vor den Augen des anwesenden Wirtes ist eine stillschweigende Annahme. Aus den jeweiligen Begleitumständen ergibt sich, dass der Gläubiger, der zur Schulderfüllung durch Banküberweisung zustimmt beziehungsweise der Verzehrende einen Kaufvertrag über das Brot schließen wollte. Die Handlung oder Unterlassung muss nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen sein. Es darf nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleiben, eine Handlung oder ein Unterlassen mit einem bestimmten Erklärungswert zu verstehen. Bei widersprüchlichem Verhalten kann daher keinesfalls eine schlüssige Erklärung angenommen werden.

Bloßes Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, außer es besteht in bestimmten Sonderfällen eine Pflicht zum Reden. Genauso wie das Angebot dem Erklärungsempfänger zugehen muss, genauso muss auch die Annahme dem Anbietenden zugehen. Das Angebot bindet den Anbietenden nicht unbegrenzt lange. Die Annahme muss innerhalb einer gewissen Zeitspanne, also rechtzeitig, zugehen, um einen Vertragsschluss zu bewirken. Hat der Anbietende eine Frist gesetzt, so erlischt das Angebot nach Ablauf dieser Frist.

Bei Verbrauchern ist allerdings zu beachten, dass sich der Unternehmer keine unangemessen lange Frist einräumen lassen kann, etwa dadurch, dass der Verbraucher sein Angebot auf einem Vordruck des Unternehmers abgibt und dort Klauseln über die über unangemessen lange Bindung des Verbrauchers an sein Angebot enthalten sind. Ist keine Frist gesetzt worden, gelten die gesetzlichen Fristenregelungen. Angebote unter Anwesenden (mündlich, telefonisch, durch Vertreter, Internet-live-chat, Videokonferenz, Skype) müssen sofort, das heißt noch während derselben Unterredung angenommen werden. Bei Angebote unter Abwesenden (schriftliches, fernschriftliches Angebot, Anrufbeantworter) muss diese innerhalb der Zeit des Postenlaufes des Angebotes zum Empfänger plus einer angemessenen Überlegungsfrist des Empfängers und dem Postenlauf der Annahme zum Anbieter zurück angenommen werden.

Wird das Angebot nicht innerhalb der Frist angenommen so erlischt es. Wie das Angebot kann auch die Annahme bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger widerrufen worden. Ein Angebot kann auch durch Vornahme einer Annahmehandlung angenommen werden. Der maßgebliche Unterschied zur Annahme durch Willenserklärung ist, dass diese zugangsbedürftig ist, während die Annahme durch tatsächliches Entsprechen eines Zuganges beim Antragsteller nicht bedarf. Vielmehr kommt der Vertrag schon durch die Vornahme der Annahmehandlung und somit schon in einem Zeitpunkt zustande, in welchem der Antragsteller in der Regel noch gar keine Kenntnis haben kann.

Willensbetätigung ist zum Beispiel gegeben, wenn beim Automatenkauf der Kunde den Geldbetrag einwirft und die Ware wählt, in der Parkgarage, wenn der Kunde das Parkticket löst und durch den geöffneten Schranken fährt. Der Annehmende muss dem Antrag tatsächlich entsprechen, das heißt eine Aneignungs-, Erfüllungs- oder Gebrauchshandlung vornehmen (zum Beispiel Versandhaus versendet die bestellte Ware; Münzeinwurf in Getränke- oder Zigarettenautomaten; Reservierung des Hotelzimmers durch den Hotelier;).

Eine Annahme durch Willensbetätigung ist rechtlich aber nur dann wirksam, wenn eine Annahme durch Willenserklärung (Ja, ich nehme an) entweder nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragsteller auf eine Annahme durch Willenserklärung ausdrücklich oder schlüssig verzichtet hat. Die Annahmehandlung muss von einem Annahmewillen getragen sein, das heißt der Annehmende muss die Handlung mit dem Willen setzen einen Vertrag abzuschließen.

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