Eingangs muss erwähnt werden, dass die rasche Entwicklung des Kapitalmarkts dazu führte, dass Sparbücher sehr schnell für viele Menschen als unattraktive Sparformen erschienen. Trotz dieser Einsicht muss beachtet werden, dass dennoch für die meisten Menschen das Sparbuch sowie Bausparverträge und festverzinsliche Wertpapiere weiterhin beliebte und attraktive Sparforme bleiben werden. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass unter Spareinlage gewisse Geldanlagen bei Kreditinstituten bzw. Banken zu verstehen sind, die der Sparanlage dienen und nicht dem Zahlungsverkehr. Da Spareinlagen der Anlage dienen, dürfen sie somit auch nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden, das heißt also nur gegen die Ausfolgung von Sparurkunden, entgegengenommen werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Sparurkunden entweder auf dem Überbringen oder auf eine bestimmte Bezeichnung lauten können, wie insbesondere etwa auf den Namen.
In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass wenn eine Person ein Sparvertrag eröffnen möchte, sodann zwischen dem Sparer und der Bank bzw. dem Kreditinstitut ein Spareinlagenvertrag zu unterzeichnen sein wird. Außerdem gibt es unterschiedliche Arten von Spareinlagenverträgen, denn die Laufzeit sowie die Bindung und die Verzinsung können je nach Wahl variieren. Aufgrund des Spareinlagenvertrages verpflichtet sich die Bank bzw. das Kreditinstitut sodann das übergebene Geld des Sparers sicher und mit einem bestimmten Zinsertrag zu verwahren. Daraus kann entnommen werden, dass der Spareinlagenvertrag dadurch grundsätzlich in das Eigentum der Bank bzw. des Kreditinstitutes übergeht, während jedoch zwischen Bank bzw. Kreditinstitut und Sparer eine Art Treuhandverhältnis zustande kommt.
Außerdem muss beachtet werden, dass die üblichsten Formen des Sparbuches entweder das Namenssparbuch oder das Inhabersparbuch ist. In Bezug auf Namenssparbücher ist es erwähnenswert, dass der Berechtigte hierbei im Sparbuch genannt ist, wobei die Bank beim Namenssparbuch jedoch nicht verpflichtet ist, die Identität des Berechtigten zu prüfen. Es besteht jedoch für jede Person auch die Möglichkeit, dass das Sparbuch auf eine bestimmte Bezeichnung lauten kann, wie unter anderem beispielsweise etwa auf einen ausgedachten Namen oder auf das Geburtsland. Hierbei ist auch das Losungswort sehr wesentlich, denn der Bekanntgabe eines Losungswortes dient dazu das Sparbuch gegen Missbrauch zu schützen, wie etwa aufgrund eines Diebstahles. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sowohl Inhabersparbücher als auch Namenssparbücher mit einem Losungswort versehen werden können. Auch die Unterschriftsleistung gilt als eine weitere Möglichkeit, um das Sparbuch gegen Missbrauch zu schützen. In diesem Zusammenhang dürfen sodann Verfügungen bestimmter Personen über die Spareinlage sodann nur gegen Abgabe des Losungswortes oder durch Leistung der Unterschrift vorgenommen werden.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass das Sparbuch ein Wertpapier ist, was wiederum bedeutet, dass das Recht am Wertpapier und dass das Recht aus dem Wertpapier grundsätzlich nur durch Vorlage des Sparbuches geltend gemacht werden kann. Daher dürfen Auszahlungen somit nur gegen Vorlage des Sparbuches bzw. der Sparurkunde geleistet werden, wobei jedoch Einzahlungen dagegen auch dann entgegengenommen werden dürfen, wenn das Sparbuch bzw. wenn die Sparurkunde nicht vorgelegt wird. Außerdem muss beachtet werden, dass wenn ein Sparbuch verloren gehen sollte oder wenn es gestohlen werden sollte, auf jeden Fall eine Verlustmeldung bei der betreffenden Bank bzw. beim betreffenden Kreditinstitut vorzunehmen ist, wobei die Bank bzw. das Kreditinstitut verpflichtet ist, diese Meldung zu vermerken. Sodann darf ab der Verlustmeldung innerhalb von vier Wochen keine Auszahlung erfolgen. Zudem dürfen Sparurkunden bzw. Sparbücher logischerweise nur von den Kreditinstituten bzw. nur von den Banken ausgegeben werden, die zum Spareinlagengeschäft berechtigt sind.