Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vertrages




Bei Abschluss eines Vertrages kann es mehrere Arten von Problemen geben, die das Zustande kommen eines Vertrages verhindern oder einem Vertragspartner die Möglichkeit geben, ihn nach Vertragsabschluss anzufechten.

Ein Vertrag, der von den Vertragsparteien nicht wirklich gewollt wird, wird Scheingeschäft genannt. Meist wird dies mit einem Hintergedanken abgeschlossen, wie zum Beispiel ein Abschluss eines Kaufvertrages um einen Dritten dann diese weiterzuverkaufen, obwohl de Eigentümer dieser Wohnung an den Dritten eigentlich nicht verkaufen wollten. Solche Scheingeschäfte sind nichtig, das bedeutet, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist. Der Grund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber Dritte schützen möchte, die nicht in das Scheingeschäft involviert sind und dadurch eventuell einen Schaden erleiden könnte.

Bei Abschluss eines Vertrages können sich auch sogenannte Willensmängel ergeben. Darunter versteht man Umstände, die einen abgeschlossen Vertrag möglicherweise doch nicht zu Stande kommen lassen und denn ein Vertragspartner im Nachhinein anfechten kann. Diese Umstände sind im Gesetz aufgelistet und die Wichtigsten sind Irrtum, Arglist, Zwang und Drohung, und Verkürzung über die Hälfte. Im Gegensatz zu Scheingeschäften kommt bei Willensmängel zunächst ein gültiger Vertrag zu Stande, der danach angefechtet werden kann.

Nicht jeder Irrtum der einem Vertragspartner beim Vertragsabschluss unterläuft, ist rechtlich relevant. Dieser kann nur angefochten werden, wenn dem Vertragspartner dieser Irrtum auffallen hätte müssen oder der Irrtum von dem anderen Vertragspartner veranlasst worden ist. Weiters kann eine Irrtumsanfechtung erfolgen, wenn einem Vertragspartner sein Irrtum rechtzeitung bekannt wurde, ohne, dass vom anderen Vertragserfüllungen unternommen worden sind. War der Irrtum wesentlich, also hätte ein Vertragspartner den Vertrag niemals abgeschlossen, wenn er von den wahren Umständen gewusst hätte, dann kann der Vertrag wegen Nichtigkeit angefechtet werden. Ein Beispiel dafür ist, dass beim Handeln und Kauf von Aktien, der Verkäufer in Finanzdelikten vorbestraft ist und dies seinem Vertragspartner verschweigt. Dann kommt es zur Nichtigkeit des Vertrages, was bedeutet, dass der Vertrag aufgelöst wird und der vorherige Zustand, also vor Abschluss des Vertrages, wieder hergestellt werden muss. Wenn der Irrtum unwesentlich ist, bedeutet dies, dass der Vertragspartner den Vertrag schon abgeschlossen hätte, allerdings zu anderen Bedingungen.

Bei einem wesentlichen Irrtum, wird der Vertrag an diese Bedingungen angepasst und der Vertrag wird dann als solcher angesehen, als wäre er ohne des Irrtums abgeschlossen worden. Ein Beispiel dafür wäre zum Beispiel, dass ein Kunde die Ware gekauft hätte, jedoch zu einem anderen Preis. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums muss innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Vertrages erfolgen. Falls ein Vertragspartner den Irrtum absichtlich und somit listig herbei geführt hat, dann beträgt die Frist zur Einbringung einer Anfechtung 30 Jahre.

Wenn jemand, vom Vertragspartner durch eine Drohung und dadurch einhergehende Furcht zu einem Vertragsabsschluss genötigt wird, kommt der Vertrag zunächst zu Stande. Erst danach, kann der Vertragspartner den Vertrag aufgrund der vorangegangenen Drohung anfechten und für nichtig erklären lassen. Denn der Vertrag ist nicht mit freien Willen dieses Vertragspartners zu Stande gekommen. A will von B seinen Oldtimer kaufen, jedoch möchte B an A nicht vekaufen, da er seinen geliebten Oldtimer nicht hergeben möchte. Da A wei?, dass B seine Ehefrau betrügt, setzt er ihn damit unter Druck, wobei aus Angst, dass A etwas seiner Ehefrau sagt, B seinen Oldtimer an A verkauft. Da der Kaufvertrag unter Drohung zu Stande gekommen ist, kann er angefochten werden. Denn ohne dieser Drohung, hätte B den Vertrag nicht abgeschlossen.

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