Anbot und Annahme beim Vertragsabschluss




Der erste Schritt um einen Vertrag abzuschlie?en, ist, dass ein Vertragspartner ein Anbot unterbreitet. Das Anbot wird juristisch manchmal auch als Angebot, Antrag oder Offerte bezeichnet. Ein Anbot, im rechtlichen Sinne, muss einige Vorraussetzungen haben, um als solches gewertet zu werden. Es muss inhaltlich bestimmt sein, das heisst, dass die Mindestvorraussetzungen, die sogenannten essentialia negotii, zum Abschluss eines Vertrages geklärt werden müssen. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag die Nennung der Ware, die verkauft werden soll und der Preis dafür. Weiters muss derjenige, der die Ware als Verkauf anbietet, dies auch ernst meinen und nicht blo? in den Raumen stellen. Er muss also schon die Absicht haben, Waren zu einen bestimmten Preis und Menge zu verkaufen. Im rechtlichen Sinn wird dies auch invitatio ad offerendum genannt. Man kann zum Beispiel durch den Satz Ich verkaufe Dir verbindlich um den Preis von Euro 5.000,- mein Auto.

Anders verhält es sich, wenn jemand ein Inserat in eine Zeitung stellt. Solche Anbote werden nicht als Anbot im rechtlichen Sinn angesehen, weil sie einem unbestimmten Kundenkreis ansprechen. Sie sind als Einladung zu verstehen um Kunden zu gewinnen und enftalten dadurch auch keine rechtliche Bindung. Im täglichen Leben ist dies besonders bei Prospektwerbungen oder Werbeschilder in Auslagen wichtig. Hier handelt es sich nicht um Anbot im rechtlichen Sinn, dass hei?t, das Unternehmen muss nicht die angeführten Waren oder Dienstleistungen verkaufen oder anbieten.

Nachdem die Mindestvorraussetzungen geklärt sind, muss das Anbot dem Vertragspartner zukommen und von diesen angenommen werden. Das Anbot hat in den Machtbereich des Vertragspartners zu gelangen und zwar so, dass er Kenntnis von dem Anbot erlangen kann. Ein Beispiel dafür ist etwa, das das Anbot per Brief im Briefkasten des potenziellen Vertragspartner liegt. Im Normalfall bildet der Zugang des Anbot, dass der Vertragspartner, der das Anbot macht, an seinen Vorschlag gebunden ist. Er kann eine Frist setzen oder aber auch keine Erklärung dazu abgeben, wie lange es gültig ist. Ratsam ist aber, es an eine Frist zu binden, da dies den Geschäftsverkehr einfacher gestaltet. Nach Ablauf der Frist erlischt das Anbot und es kann, wenn benötigt ein neues Anbot erstellt werden. Wenn allerdings der Vertragspartner, der das Anbot erhält, dieses ablehnt, gilt das Anbot auch als beendet und widerrufen.

Nimmt der Vertragspartner das Anbot an, kann ein Vertrag abgeschlossen werden. Oft kommt es im täglichen Leben vor,das die Vertragspartner unterschiedliche Angaben zum Preis oder Waren machen und beide glauben, das der Vertrag mit ihren Vorstellungen zu Stande kommen wird. Bestehen bleibt immer das Anbot, das ein Vertragspartner macht und der andere annimmt, indem er Ja oder Einverstanden sagt. Vor allem in Vertragsverhandlungen kann es zu mehrfachen, oft zeitlich engen Anboten kommen. Hier ist besondere Vorsicht geboten.

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