Eine Leihe läuft in der Weise ab, dass eine Person einem anderen eine Sache überlässt, die sie verwenden darf. Daraus ist zu entnehmen, dass der Entlehner eine Sache vom Verleiher entweder unentgeltlich oder entgeltlich übernimmt, die er bis zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt gebrauchen darf und danach zurückzugeben hat. Sobald die vereinbarte Verwendungszeit abgelaufen ist, verpflichtet sich somit der Entlehner die betreffende Sache an den Verleiher zurückzugeben. Es lassen sich jedoch nur unverbrauchbare Sachen verleihen, wie beispielsweise ein Buch. Dabei ist es aber unbeachtlich, ob es sich um eine bewegliche Sache (wie z.B. ein Auto) oder um eine unbewegliche Sache, z.B. eine Wohnung, handelt. Wenn der Entlehner die ausgeliehene Sache beschädigt, ist er verpflichtet den Schaden zu ersetzen.
Es kommt in einigen Fällen auch vor, dass ausgeliehene Sachen zufällig beschädigt werden. Wenn jedoch die Sache aufgrund dessen zufällig beschädigt wird bzw. zufällig untergeht, dass der Entlehner die geliehene Sache an einem anderen weitergegeben hat oder weil er die Sache nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, haftet der Entlehner für die zufällige Beschädigung bzw. für den zufälligen Untergang. In diesem Fall haftet er jedoch nur dann für solch einen zufälligen Untergang, wenn der Sachschaden nie eingetreten wäre, hätte er sich an die Vereinbarung gehalten und die Sache rechtzeitig rückgegeben bzw. hätte er die Sache wie vertraglich vereinbart ordnungsgemäß verwendet. Sollte die geliehene Sache jedoch vom Entlehner vertragswidrig verwendet worden sein, kann der Verleiher verlangen, dass die Sache unverzüglich zurückgestellt wird, wenn vereinbart wurde, dass eine vertragswidrige Verwendung die sofortige Rückgabe der Sache auslöst. Wurde solch eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entlehner nicht abgeschlossen, besteht für den Verleiher keine Möglichkeit die Sache währende der vereinbarten Leihdauer zurückzufordern.
Im Unterschied zum Verleiher hat der Entlehner wiederum das Recht, die von ihm ausgeliehene Sache schon vor Ablauf der vereinbarten Leihdauer zurückzugeben. Dabei kann jedoch unter Umständen die Gefahr bestehen, dass sich der Verleiher weigert die Sache vorzeitig zurückzunehmen, weil ihm dadurch z.B. Kosten entstehen würden, wie etwa Verwahrungskosten.
Weitere Probleme können sich etwa dann ergeben, wenn der Entlehner sich weigert die Sache an den Verleiher zurückzugeben. In solch einen Fall muss der Verleiher darauf achten, dass er innerhalb von dreißig Jahren versucht die Sache vom Entlehner zurückzubekommen, schlimmstenfalls mit Klage. Nach dreißig Jahren ist es für den Verleiher aussichtslos die Sache zurückzubekommen, denn nach dieser Zeit verjährt sein Rückgabeanspruch. Zu beachten ist auch, dass der Entlehner nach Zeitablauf verpflichtet ist genau die von ihm entliehene Sache zurückzugeben und keine andere vergleichbare Sache; z.B. Fritz borgt sich ein Pathologie Buch aus, nach Zeitablauf muss er genau dieses Buch zurückgeben und kein anderes.