Eingangs muss erwähnt werden, dass es beim Darlehen zwei Parteien gibt, und zwar der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer. Wenn ein Darlehen aufgenommen wird, übergibt der Darlehensgeber eine Sache oder Geld, wobei der Darlehensnehmer in weiterer Folge verpflichtet ist, eine gleichwertige Sache zurückzugeben bzw. die Geldschuld innerhalb der vereinbarten Frist zurückzuzahlen. Daraus kann somit entnommen werden, dass beim Darlehen zwischen Gelddarlehen und Sachdarlehen unterschieden wird. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Darlehensverträge sowohl mündlich als auch schriftliche abgeschlossen werden können. Es ist jedoch empfehlenswert solche Verträge schriftlich abzuschließen, da diese im Streitfall sodann als Beweis herangezogen werden können.
Außerdem muss immer beachtet werden, dass der Darlehensvertrag immer erst mit der Geldübergaber oder mit der Sachübergabe zustande kommt. Mit Übergabe des Geldes wird der Darlehensnehmer sodann Eigentümer des Geldes, wobei er sich jedoch verpflichtet die Darlehenssumme bis zur vereinbarten Frist inklusive Zinsen zurückzuzahlen. Üblicherweise wird zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber vereinbart, dass monatlich kleinere Beträge bis zur Abzahlung der Darlehenssumme zu leisten sind. Außerdem kann zu den Zinsen zusätzlich noch eine Darlehensgebühr vereinbart werden, die der Darlehensnehmer ebenso zu zahlen hat. Beim Sachdarlehen wiederum darf der Darlehensnehmer die Darlehenssache verbrauchen bzw. sogar veräußern, wobei er sodann nach Ablauf der vereinbarten Frist eine vergleichbare identische Sache an den Darlehensgeber zurückzugeben hat.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Darlehenszinsen üblicherweise zwischen vier Prozent und acht Prozent betragen. Aufgrund des Umstandes, dass es in Österreich keine Zinsenhöchstgrenzen gibt, werden häufig höhere Zinsen als die gesetzlichen Zinsen vertraglich vereinbart. Die vertraglich vereinbarten Zinsen, die höher sind als die gesetzlichen Zinsen, stellen sogenannte bankmäßige Zinsen dar. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn ein Darlehen mit längerer Laufzeit eingeräumt wird, der Geldwert der Darlehenssumme somit auch oft durch eine Wertsicherungsklausel gesichert wird, die jedoch ausdrücklich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber zu vereinbaren ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Darlehensgeber die Gefahr der Geldentwertung trägt, wobei er diese Gefahr entgehen kann, indem er in einem Vertrag absichert, dass er die Gefahr der Geldentwertung nicht tragen möchte. Außerdem legen Wertsicherungsklauseln der Berechnung in der Regel einen Index zugrunde, wie beispielsweise etwa den Lebenshaltungskosten oder den Verbraucherpreisindex. Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass höhere Darlehen üblicherweise zusätzlich durch die Bestellung einer Hypothek gesichert werden.
Außerdem muss beachtet werden, dass über die Zahlung eines Darlehens häufig ein Schuldschein zur Beweissicherung ausgestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass ein Schuldschein ein Beweispapier ist, aber kein Wertpapier. Obwohl die Darlehensforderung ebenso auf anderer Weise als durch Verweis des Schuldscheines beweisen werden kann, wie beispielsweise etwa durch Zeugen, muss berücksichtigt werden, dass der Schuldschein den Beweis trotzdem erheblich erleichtert. Bezüglich der Fälligkeit des Darlehens ist es ebenso erwähnenswert, dass die Dauer und die Fälligkeit entweder von vornherein zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ausdrücklich vereinbart wird oder durch den Zweck des Darlehens bestimmt wird, wie beispielsweise etwa, dass die Zahlung unverzüglich nach der Rückkehr von der Europareise erfolgen soll. Die Dauer und die Fälligkeit des Darlehens können jedoch auch durch eine ordentliche Kündigung oder durch eine außerordentliche Kündigung, also durch eine sogenannte Fälligkeitskündigung, bestimmt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass es sich bei solch einer Fälligkeitskündigung um eine Mahnung handelt.
Zudem ist die vereinbarte Zahlungsfrist beim entgeltlichen oder verzinslichen Darlehen sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Darlehensgeber verbindlich. Daraus kann entnommen werden, dass der Darlehensnehmer nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, wobei jedoch der Darlehensnehmer aufgrund des Zinseninteresses und Anlageinteresses des Darlehensgebers in einigen Fällen sogar gar nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung berechtigt ist. Im Gegensatz dazu kann der Darlehensnehmer bei einem unverzinslichen Darlehen, das Darlehen jederzeit vorzeitig zurückzahlen. Es muss dennoch beachtet werden, dass es Bestimmungen gibt, die Ausnahmen vorsehen, denn Verbraucher können beispielsweise ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag gänzlich oder teilweise jederzeit vorzeitig erfüllen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es neben entgeltliche Darlehen auch unentgeltliche Darlehen gibt, wobei das unentgeltliche Darlehen wiederum ein Freundschaftsdarlehen darstellt.