Unter Tauschvertrag ist ein Vertrag zu verstehen, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, eine Sache gegen eine andere Sache zu überlassen. Der Tauschvertrag läuft somit entgeltlich ab, da für eine Sache eine andere Sache als Gegenleistung angeboten wird. Zu beachten ist, dass sowohl für Kauf als auch für Tausch die gleichen Regeln gelten. Denn der Tauschvertrag kommt erst mit der Einigung zwischen den Parteien zustande. Die Sachübergabe ist nur zur Erfüllung des Tauschvertrages und zum Erwerb von Eigentum an der Sache nötig. Sollte jedoch der Sachveräußerer eine mangelhafte Sache zum Tausch bereitstellen, muss er dem anderen eine angemessene Aufzahlung leisten. Es gibt jedoch einige Verträge, die sich aus Kauf und Tausch zusammensetzen, wie z.B. wenn eine Person einer anderen Person eine Sache gibt und dafür als Gegenleistung eine andere Sache plus Geld bekommt. Bei Verträgen, die sowohl Elemente aus Kauf und Tausch enthalten, ist Kaufvertrag anzunehmen, wenn der Wert des Geldes den Wert der Sache übersteigt oder wenn Geldwert den Sachwert gleichkommt. Sollte aber der Sachwert höher als der Geldwert sein, ist eher Tauschvertrag anzunehmen.
Die Schenkung wiederum ist ein Vertrag, in der sich eine Person verpflichtet einer anderen Person eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Der Schenkungsvertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Beschenkten, weil niemanden etwas annehmen muss, das er nicht haben möchte. Schenkungen, die man sofort erfüllt, sind an keine Form gebunden. Aber Schenkungsversprechen bedürfen eines Notariatsakts. Damit möchte man nämlich unüberlegte Schenkungsversprechen verhindern. Das Schenkungsversprechen ist ein Schenkungsvertrag, bei dem die Sache nicht sofort übergeben wird. Das wird als Schenkung ohne wirkliche Übergabe bezeichnet. Die Sachübergabe ist jedoch wesentlich, weil dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Schenkende auch tatsächlich die Sache in den Besitz des Beschenkten übertragen möchte. Wenn sich jedoch der Beschenkte gegenüber den Schenkenden eines groben Undankes, wie z.B. eine gerichtlich strafbare Körperverletzung, Ehrenverletzung, Freiheitsverletzung oder einer Verletzung am Vermögen des Schenkenden, schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht verjährt jedoch in drei Jahren.
Es ist erwähnenswert, dass Schenkungen des Verlobten an den Partner oder Schenkungen von anderen Personen auf Grund einer künftig bevorstehenden Ehe widerrufen werden können, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht zustanden kommt.