Der Prototyp des Rechtsgeschäftes ist der zweiseitige Vertrag, im speziellen der praktisch wichtige Kaufvertrag. Allerdings gelten die nachstehenden Ausführungen prinzipiell für alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte (Schenkungs-, Werk-, Leasingverträge, etc.). Ein Vertragsschluss setzt zwei miteinander korrespondierende Vertragsabschlusshandlungen voraus, die aus juristischer Perspektive Angebot und Annahme genannt werden. Das Angebot, also der Antrag bzw. das Anbot oder Offert, ist die Willenserklärung desjenigen Teiles, von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht, dessen Erklärung als erste die Voraussetzungen eines Angebotes im Rechtssinne erfüllt. Die dem Antrag zustimmende entsprechende Willenserklärung heißt Annahme.
Das rechtliche Instrument, welches die Privatrechtsordnung dem Rechtssubjekt zur willentlichen Schaffung von Rechtsbeziehungen zur Gestaltung der eigenen Verhältnisse zur Verfügung stellt, ist also die Willenserklärung. Ein gültiges Angebot kann nur in Form einer Willenserklärung abgegeben werden. Diese muss ausreichend bestimmt sein, einen Bindungswillen des Erklärenden aufweisen, dem Erklärungsadressaten, also dem potentiell Annehmenden, zugegangen sein und darf vom Erklärenden selbst nicht durch einseitigen Widerruf zerstört worden sein. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist und mit der ein Kundgabezweck verfolgt wird. Schon aus der Anerkennung des Menschen als Rechtssubjekt ist zu schließen, dass jedes Rechtssubjekt nur für solches eigenes Verhalten verantwortlich ist, dass willentlich, also vom eigenen Willen gesteuert gesetzt wurde.
In diesem Sinne sind willenlose Reflexe genauso wenig erfasst, wie Verhaltensweisen, die vom Rechtssubjekt unter Einfluss von massiver, die eigene Willensbildung verhindernde Gewalt gesetzt wurden, wie zum Beispiel wenn dem Erklärenden die Hand zur Unterschrift geführt) wird.
Keine Willensäußerungen sind daher unter anderem das Herumschlagen eines Epileptikers, Handlungen die von Bewusstlosen gesetzt werden (der Kopf des Bewusstlosen nickt nach vorn, was nicht als Zustimmung gewertet werden darf) oder Zuckungen der Gliedmaßen eines Schlafenden. Prinzipiell ist der Handelnde auch nur dann an seine Erklärung gebunden, wenn er bei Abgabe der Erklärung in dem Bewusstsein handelt, rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen, die erforderlichenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind. Nicht erforderlich ist, dass der Erklärende, der im Regelfall ja kein Jurist, sondern Laie ist, einen genauen Überblick über alle konkreten Rechtsfolgen hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er den Willen hat, ein rechtlich verbindliches Geschäft zu schließen.
So müssen etwa Mieter und Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages nicht wissen, ob nun das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) oder das Mietrechtsgesetz (MRG) anwendbar ist. Es reicht aus, dass sich jeder Erklärende bewusst ist, einen rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Vertrag abzuschließen. Will der erklärende erkennbar mit seiner Erklärung rechtlich nicht gebunden sein, so fehlt der Rechtsfolgenwille. Dies ist etwa gegeben bei erkennbar nicht ernst gemeinten Erklärungen (zum Beispiel Bühnenerklärungen, Scherzerklärungen, übertriebenen Werbesprüchen, etc.), bloßen Gefälligkeitszusagen und sogenannten gentlemans agreements. Diese begegnen uns im Wirtschaftsverkehr, wenn etwas das Stimmverhalten während einer Gesellschafterversammlung unverbindlich abgesprochen wird.
Entscheidend ist also, ob der Erklärende eine Zusage macht, an die er aus der Perspektive des Erklärungsempfängers zwar vielleicht moralisch, aber erkennbar jedenfalls nicht rechtlich gebunden sein will, die also keine Rechtsfolgen auslösen soll. Macht umgekehrt der Erklärende einen bloßen geheimen Vorbehalt - er denkt sich bloß, dass seine Erklärung ihn nicht binden solle -, so liegt eine unbeachtliche Mentalreservation vor. Der Erklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Erklärungsempfänger nicht wusste und wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt getätigt hat. Das Rechtssubjekt muss bei Vornahme der Handlung den Zweck verfolgen die Handlung nach außen kundzutun, also dem Erklärungsadressaten zur Kenntnis bringen.
Aus diesem Grund ist das Abfassen eines bloß internen Vertragsentwurfs, eines bloß internen Diskussionskonzepts, eines Vortragsmanuskript oder eines Aktenvermerks, der nicht an die Öffentlichkeit dringt, keine Willenserklärung im rechtlichen Sinne. Weiters muss das Angebot inhaltlich ausreichend bestimmt sein, das heißt es müssen die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages, also jedenfalls der Mindestinhalt enthalten sein. Was Mindestinhalt ist, richtet sich nach dem in Aussicht genommenen Vertragstyp. So sind etwa beim Kaufvertrag Ware und Preis, beim Leasingvertrag Leasingrate, -dauer und -gegenstand Mindestinhalt. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Er mit Zugang beim Erklärungsempfänger wird das Angebot wirksam. Davor kann der Erklärende sein Angebot jederzeit widerrufen. Erst mit dem Zugang des Angebots tritt Bindungswirkung ein.