Nicht jeder kann mit jeder Person einen Vertrag abschließen. Der Gesetzgeber versucht Personen zu schützen, die nicht in der Lage sind, die Reich- und Tragweite eines Vertrages zu verstehen. Des Weiteren finden sich im Gesetz detailliert Regelungen, ab welchem Alter minderjärige Kinder einen Vertrag abschlie?en dürfen. Das Wort geschäftsfähig bedeutet im juristischen Sinne, dass jemand in der Lage ist, Verträge auszuhandeln und zu unterschreiben. Davon gibt es eine Abstufung, nämlich die der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Weiters gibt es Personen, die keine Geschäftsfähigkeit besitzen und mit denen man deshalb keine Verträge abschließen kann. In der Praxis ergeben sich häufig Probleme hinsichtlich des Alters un der Art der Geschäfte, wie zum Beispiel der Kauf eines Motorrades eines sechzehnjährigen Jugendlichen.
Als Faustregel gilt, dass Kinder unter sieben Jahre keine Verträge abschlie?en können, sie sind geschäftsunfähig. Auch, wenn die Eltern von Kindern unter sieben Jahren die Zustimmung zu einem Vertrag geben, ist es rechtlich nicht möglich, diesen abzuschließen. Hier greift der Gesetzgeber bewusst ein, um Kinder zu schützen. Allerdings gibt es hier kleine Ausnahmen, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. So darf zum Beispiel ein sechsjähriges Mädchen einen Lutscher in einem Supermarkt oder eine Fahrbahnkarte der Straßenbahn, auch ohne Zustimmung der Eltern, kaufen.
Kinder zwischen sieben und vierzehn Jahren werden im Gesetz als unmündige Minderjährige bezeichnet. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann ein unmündig Minderjähriger einen Vertrag abschließen. Diese Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Diese Konstruktion wird schwebende Unwirksamkeit genannt. Der Vertrag kann erst als gültig angesehen werden, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung gegeben hat. Der Vertragspartner ist an diese Entscheidung gebunden, das heißt, wenn der gesetzliche Vertreter keine Zustimmung zum Vertrag gibt, ist dieser nicht zu Stande gekommen. Allerdings kann der Vertragspartner dem gesetzlichen Vertreter eine angemessene Frist setzten, indem dieser seine Zustimmung oder Ablehnung zum Vertrag zu geben hat. Um den Vertrag nicht zu genehmigen, muss der gesetzliche Vertreter dies ausdrücklich dem Vertragspartner seines Schutzbefohlenen mitteilen. Ebenso wie bei Kinder unter sieben Jahren können auch unmündige Minderjährige Verträge des täglichen Lebens abschließen ohne dafür eine Zustimmung zu benötigen.
Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren werden als mündige Minderjährige benannt. Sie besitzen eine erweiterte Geschäftsfähigkeit als unmündige Minderjährige. So dürfen Jugendliche, die selbst Geld erhalten, wie etwa Taschengeld oder Entgelt aus Lehrberufe oder Praktika selbst verfügen und ausgeben. Zu diesem Bereich gibt es eine ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshof, die immer auf den Einzelfall abstellt. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein Jugendlicher ein Einkommen hat und, dass er dieses nicht zu seinem Nachteil ausgibt oder Schulden macht. Ein Beispiel wäre der Abschluss eines Kaufvertrages eines Fahrrades im Wert von Euro 500,- von einem Schüler. Da der Schüler kein eigenes Einkommen hat, ist dieser Kaufvertrag immer zustimmungspflichtig, auch wenn er sich das Geld durch Ferialarbeit und Taschengeld erspart hat. Ebenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf der Abschluss eines Lehrvertrages.
In wichtigen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ausreichend und es muss zusätzlich eine Genehmigung vom zuständigen Pflegschaftsgericht eingeholt werden. Wenn ein fünfzehnjähriges Kind ein Grundstück verkaufen möchte, dass er geerbt hat, benötigt er dazu nicht nur die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch die des Pflegschaftsgerichts. In diesem Fall ist immer das Bezirksgericht zuständig, in dem das Kind wohnt. Dort gibt es in der Regel eigene Abteilungen von Richtern, die sich mit Pflegschaftsangelegenheiten beschäftigen.
Personen, die an einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche leiden besitzen ebenfalls keine Geschäftsfähigkeit. Dasselbe gilt für Personen, die vorübergehend nicht in Besitz ihrer Geiste sind, wie etwa bei Volltrunkenheit, kurzfristige Geistesstörungen oder Personen, die Drogen konsumiert haben. Eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, kann nur Verträge abschließen, die vom Sachwalter genehmigt werden. Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für mündig Minderjährige.
Verträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die keine Geschäftsfähigkeit haben sind nichtig. Das heißt, sie werden so angesehen, als seien sie nie abgeschlossen worden. Es können sich aus diesen Verträgen keine Verpflichtungen oder Begünstigungen ergeben. Im Falle einer Streitigkeit und bei Nichteinigung der Parteien kann das auch immer ein Gericht klären.
Abschließend kann gesagt werden, dass das Bestehen der Geschäftsfähigkeit ein breites und viel diskutiertes Thema im juristischen Alltag ist. Vor allem bei Geschäften mit Minderjährigen ist besondere Vorsicht an den Tag zu legen und es ist ratsam immer bei Abschluss eines Vertrages die Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Da es keine Betragsgrenzen gibt, bis zu welcher Höhe der Jugendliche einen Vertrag ohne Zustimmung abschließen darf, ist jeder Fall einzeln zu betrachten, wobei hier sicherlich eine Unsicherheit besteht.