Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen mindestens zweiter Personen zustande. Dabei ist das Angebot und die Annahme zu beachten. Beim Angebot handelt es sich um einen Vorschlag einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen. Die Person an welchem das Angebot gerichtet ist, nimmt dies dann an. Damit das Angebot zur Annahme geeignet ist, muss sie inhaltlich ausreichend bestimmt sein und in ihr muss ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommen. Das Angebot ist ausreichend inhaltlich bestimmt, wenn es die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages enthält.
Zum Mindestinhalt eines Kaufvertragsangebots gehört z.B. dass Ware und Preis bestimmt sind. Außerdem muss das Angebot den Bindungswillen des Antragstellers zeigen; das heißt er muss einen Abschluss wollen. Durch die Annahme kommt dann der Vertrag zustande und stellt eine Art Willensbetätigung dar, wie z.B. Kaufpreiszahlung oder Verwenden der Sache. Wichtig für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Übereinstimmung der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen zwischen den Vertragspartnern müssen in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein. Frei ist die Einwilligung, wenn sie ohne Irrtum, List oder Zwang zustande gekommen ist. Größere Unternehmen wie Banken oder Versicherungsgesellschaften schließen täglich zahlreiche Verträge ab, die einander inhaltlich gleichen. Aus diesem Grund legen solche Unternehmungen von vornherein Allgemeine Geschäftsbedingungen fest, unter denen sie zum Vertragsabschluss bereit sind.
Somit hat in diesem Fall der Kunde nur die Wahl, den Vertrag zu den angebotenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen oder auf ihn zu verzichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben denselben Geltungsgrund wie sonstige Vertragsbestimmungen, da sie nur aufgrund der Vereinbarungen durch die Vertragspartner gelten können. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden ungerechtfertigt gröblich benachteiligen und zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen, sind sittenwidrig und daher auch nichtig; z.B. Allgemeine Geschäftsbedingung schließt Gewährleistung völlig aus; dies wäre sittenwidrig. Normalerweise darf jede Person selbst entscheiden ob und mit wem er ein Rechtsgeschäft bzw. Vertrag schließen möchte.
Diese Entscheidungsfreiheit wird ausnahmsweise durch den Kontrahierungszwang durchbrochen. Der Kontrahierungszwang wird auch Vertragszwang genannt und legt für gewisse Personen die Verpflichtung fest, zu den üblichen Bedingungen mit jeder Person einen Vertrag zu schließen oder die Leistung zu erbringen. Solch ein Kontrahierungszwang besteht vor allem für lebenswichtige Unternehmen, auf die jeder angewiesen ist; z.B. es gibt nur eine einzige Autobuslinie von einem Vorort die in der Innenstadt führt. Daher muss dies jedem zugänglich sein und man kann niemand von der Beförderung ausschließen, da es ungerechtfertigt und benachteiligend wäre.
Kontrahierungszwang besteht vor allem für Eisenbahn, Straßenbahn, Post und Energieversorgungsunternehmen wie z.B. Wasserwerke, Gaswerke und Elektrizitätswerke. Eine wichtige Rolle spielen auch Vorverträge. Unter Vorvertrag versteht man die Verabredung künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen. Aus dem Vorvertrag entsteht dann die Verpflichtung den Hauptvertrag abzuschließen. Das bedeutet, dass ein Partner zu einer bestimmten Zeit ein Angebot des anderen Teiles annehmen muss. Ein Beispiel für Vorvertrag wäre die Vereinbarung eine Sache in zwei Wochen in Verwahrung zu nehmen. Ein Verwahrungsvertrag wiederum kommt erst mit Übergabe der Sache zustande. Damit ein Vorvertrag gültig ist, muss es alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalten, weil sonst daraus nicht ersichtlich ist welcher Vertrag künftig geschlossen werden soll.
Außerdem ist es notwendig, dass der Vorvertrag den Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages bestimmt. Die Verpflichtung aus dem Vorvertrag den Hauptvertrag abzuschließen, erlischt nach Ablauf einer einjährigen Frist bzw. wenn nach Zustandekommen des Vorvertrages sich die Umstände derart verändert haben, dass dadurch der von den Parteien verfolgte Zweck vereitelt wird oder wenn ein Partner zum anderen das Vertrauen verliert.