Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt dann vor, wenn eine Person ein Vermögen bekommt, ohne dass dafür ein entsprechender Grund gegeben ist. Wenn die Person das Vermögen trotzdem behält, obwohl kein gültiges Schuldverhältnis besteht, bereichert sie sich dadurch unrechtmäßig. Die Person, die ohne Grund ein Vermögen gezahlt hat, hat die Möglichkeit dieses Vermögen durch eine Rückforderungsklage bzw. Leistungsklage von der Person, die sich unrechtmäßig bereichert hat, zurückzuverlangen. Bei der Rückforderung muss immer darauf geachtet werden, ob der Leistungsempfänger wusste oder nicht wusste, dass er die Leistung grundlos empfängt. Wenn er nicht wusste, dass er die Leistung grundlos erlangt hat, muss er weniger herausgeben als die Bereicherung. Sollte der Leistungsempfänger aber wissen, dass er die Leistung grundlos erlangt hat, muss er mehr herausgeben als die Bereicherung.
Daraus kann entnommen werden, dass eine Person, die eine Sache verbraucht hat und der Meinung ist, dass sie sich dadurch rechtmäßig bereichert hat, nur den Verkehrswert der Sache ersetzen muss. Die Person, die wiederum eine Sache genutzt hat, obwohl sie wusste, dass sie dazu nicht berechtigt ist, ist verpflichtet den Wert der Sache zu ersetzen, der nach dem höchsten am Markt erzielbaren Preis bemessen wird, da sie sich dadurch unrechtmäßig bereichert hat. Wurde die Sache aber verkauft, obwohl die betreffende Person dazu nicht berechtigt war, muss die sich daraus ungerechtfertigt bereicherte Person den aus dem Verkauf erzielten Erlös herausgeben.
Sollte aber eine Person eine Sache ohne Zustimmung des Sacheigentümers verwenden, um eine andere Person dadurch zu bereichern, hat der Sacheigentümer die Möglichkeit die Sache zurückzuverlangen. Wenn die verwendete Sache jedoch nicht mehr zurückverlangt werden kann, ist der Sacheigentümer berechtigt den Wert zu verlangen, den die Sache zum Zeitpunkt der Verwendung hatte. Sollte aber eine Person für eine andere Person einen Aufwand tätigen, den die andere Person selbst hätte tätigen müssen, kann die entreicherte Person von der bereicherten Person dafür einen Ersatz verlangen, denn dadurch hat sich die bereicherte Person zur Lasten der entreicherten Person bereichert und sich einen Aufwand erspart. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person für eine andere Person die Leihwagenmiete zahlt.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt beispielsweise dann vor, wenn Herr Bauer den Herrn Huber Euro 600,- zahlt in den Glauben, dass er Herrn Huber noch diesen Betrag als Restkaufpreis schuldet, obwohl der Kaufpreis schon gänzlich gezahlt wurde und er somit Herrn Huber nichts mehr schuldet. Sollte Herr Huber trotzdem den Betrag annehmen, würde er sich dadurch unrechtmäßig bereichern und Herr Bauer hätte ein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Euro 600,-. Den Rückforderungsanspruch kann Herr Bauer mit einer Rückforderungsklage bzw. mit einer Leistungsklage gegen Herrn Huber geltend machen.