Unterscheidung zwischen Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel




Es ist ratsam Konkurrenzverbot von der Konkurrenzklausel zu unterscheiden, da Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel unterschiedliche Inhalte haben. Das Konkurrenzverbot enthält Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel wiederum beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers, die auch nach der Dauer des Dienstverhältnisses rechtswirksam sind. Das Konkurrenzverbot drückt aus, dass es Angestellte, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes arbeiten, untersagt ist während des aufrechten Dienstverhältnisses ohne Bewilligung des Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder für fremde Rechnungen Handelsgeschäfte zu betreiben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Arbeitgeber auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann.

Bezüglich der Dauer des Konkurrenzverbotes ist zu beachten, dass das Konkurrenzverbot während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses gilt. Das heißt, dass das Konkurrenzverbot auch während der Kündigungsfrist gilt; uns zwar auch, wenn der Dienstnehmer seinen Urlaub konsumiert oder vom Dienst freigestellt ist. Außerdem können Verstöße gegen das Konkurrenzverbot einen Entlassungsgrund darstellen und berechtigt den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Daneben kann der Dienstgeber auch Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. vom Dienstnehmer verlangen, dass er die bezogene Vergütung herausgibt. Konkurrenzverbote gibt es nicht nur beim Angestelltendienstverhältnis, sondern auch beim Arbeiterdienstverhältnis. Beim Arbeiterdienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter ein Nebengeschäft betreibt, welches ihm neben seiner gewerblichen Tätigkeit nicht erlaubt ist. In Arbeitsverträgen kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden, dies ist jedoch keine Verpflichtung.

Inhalt der Konkurrenzklausel ist das Verbot bzw. die Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Damit die Konkurrenzklausel zulässig ist, muss die Voraussetzung eingehalten werden, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarungsabschluss volljährig ist und für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt von mehr als Euro 2.329,- hat, inklusive Sonderzahlungsanteilen. Außerdem muss das Bruttoentgelt des letzten Beschäftigungsmonats das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigen. Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit kann bei der Konkurrenzklausel unterschiedlich gestaltet sein und kann entweder künftige unselbständige Tätigkeiten des Angestellten in einem anderen Unternehmen oder die Tätigkeit als Unternehmer selbst umfassen.

Zu beachten ist, dass sich die in der Konkurrenzklausel enthaltene Beschränkung der Erwerbstätigkeit nur auf den Geschäftszweig des Betriebes beziehen darf und höchstens ein Jahr dauern. Außerdem darf diese Konkurrenzklausel dem Arbeitnehmer nicht jede Möglichkeit zum Arbeiten nehmen. Sollte ein Arbeitnehmer, der gekündigt hat, gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen, so hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten gegen den Arbeitnehmer vorzugehen. In solch einen Fall kann der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen oder auf Einhaltung der Konkurrenzklausel klagen, wie z.B. die Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen hat, ohne dass der Arbeitgeber einen schuldhaften Anlass zum Ende des Dienstverhältnisses gegeben hat, kann er die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel nicht geltend machen.

Ein Arbeitgeber, der dem Angestellten einen begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat, kann sich ebenfalls nicht auf die Konkurrenzklausel berufen. Die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel bleibt jedoch aufrecht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, durch einvernehmliche Lösung oder durch Zeitablauf des Dienstverhältnisses geendet hat. Für den Dienstgeber empfiehlt es sich eine Konventionalstrafe zu vereinbaren für den Fall, dass gegen die Konkurrenzklausel verstoßen wird. Solch eine Konventionalstrafe kann sodann geltend gemacht werden, wenn gegen die Konkurrenzklausel verstoßen wird. Zur Geltendmachung der Konventionalstrafe muss ein Schadenseintritt nicht nachgewiesen werden. Es ist erwähnenswert, dass Konkurrenzklauseln dazu dienen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter beim Ende des Dienstverhältnisses gleich zur Konkurrenz wechseln.

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