Eingangs muss erwähnt werden, dass sich die Kammerumlage in verschiedene Umlagen gliedert, und zwar in die Kammerumlage 1, abgekürzt KU1, in die Kammerumlage 2, abgekürzt KU2 oder DZ und in die Grundumlage. Die Kammerumlagen KU1 und KU2 dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer, wobei die Grundumlage wiederum ausschließlich der Finanzierung der Fachgruppen, also der Fachvertretungen, und der Fachverbände dient. Die Kammerumlage wird von der betreffenden Fachorganisation beschlossen und wird von der Wirtschaftskammer eingehoben. Alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind grundsätzlich verpflichtet die Kammerumlage KU1 zu zahlen, wobei jedoch diese Kammerumlage nicht zu entrichten ist, wenn die im Inland erzeilten steuerbaren Umsätze im Kalenderjahr Euro 150.000,- nicht übersteigen. Alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation, die Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet die Kammerumlage KU2 zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang ist es ebenso notwendig die Arbeiterkammerumlage zu berücksichtigten. Denn die Arbeiterkammerumlage ist ein Beitrag, der von allen Arbeitnehmern in Österreich zu bezahlen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für alle Arbeitnehmer eine Pflichtmitgliedschaft in der Arbeiterkammer besteht und dass die Arbeiterkammerumlage von allen Arbeitnehmern zur Finanzierung der Kammer für Arbeiter und Angestellte eingehoben wird. Die Arbeiterkammerumlage wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen berechnet. Außerdem haben alle Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, die der Arbeiterkammer zugehören und somit umlagepflichtig sind, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohnzahlung oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt der Arbeitnehmer einzubehalten. Sodann wird die Arbeiterkammerumlage vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abgeführt.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Höhe der Arbeiterkammerumlage für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen wird und dass die Arbeiterkammerumlage maximal 0,5 Prozent der Beitragsgrundlage betragen darf, die für die gesetzliche Krankenversicherung gilt. Es ist jedoch zu beachten, dass dabei die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.
Man sollte ebenso berücksichtigen, dass auch freie Dienstnehmer der Arbeiterkammerumlage unterliegen. Jedoch wird die Arbeiterkammerumlage unter anderem nicht von Arbeitslosen, von Lehrlingen, von Zivildienern oder Grundwehrdienern, von geringfügig Beschäftigte, von leitenden Angestellten, von Rechtsanwaltsanwärter, von Notariatskandidaten, von Berufsanwärter, von Ärzte sowie von angestellte Pharmazeuten und von Karenzierten eingehoben.