Eingangs muss erwähnt werden, dass es für den Abschluss von Arbeitsverträgen keine Formvorschriften gibt, weshalb Arbeitsverträge somit auch nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen. Aus diesem Grund sind Arbeitsverträge auch dann gültig, wenn sie formlos, also mündlich, abgeschlossen werden. Es ist jedoch empfehlenswert Arbeitsverträge aufgrund der Beweisbarkeit schriftlich abzuschließen. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch durch Abschluss des Arbeitsvertrages zustande kommt, ist immer darauf zu achten, dass dieser Vertrag mängelfrei ist. Falls der Arbeitsvertrag Mängel aufweisen sollte, kann der Arbeitnehmer somit Anfechtungsgründe und Nichtigkeitsgründe geltend machen. Die Geltendmachung von Anfechtungsgründe und Nichtigkeitsgründe kann wiederum entweder zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder zur Unwirksamkeit von einer einzelnen Klausel führen.
Zudem muss beachtet werden, dass wenn ein Arbeitsvertrag mit einem beschränkt geschäftsfähigen Arbeitnehmer abgeschlossen werden soll, dieser Arbeitsvertragsabschluss somit der Zustimmung bzw. der rückwirkenden Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bedarf, um überhaupt gültig und rechtswirksam zu sein. Zudem kann der Arbeitsvertrag auch dann unwirksam sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Ein Arbeitsvertrag verstößt beispielsweise etwa dann gegen die guten Sitten, wenn Frau Bauer und Herr Bayer sich gegenüber Herrn Mayer verpflichten, in seiner Bar abends während einer veranstalteten Erotikshow, auf der Bühne einen Geschlechtsverkehr vorzuführen. Solch ein Arbeitsvertrag kann selbstverständlich wegen Sittenwidrigkeit nicht wirksam sein bzw. ist wegen Verstoß gegen die guten Sitten nichtig und unwirksam.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass ein Vertrag aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein kann, wie beispielsweise weil eine Willensübereinstimmung nicht erzielt wurde, ohne dass den Partnern das bewusst wurde, da dieser Vertrag etwa mit einem Vertreter ohne Vollmacht abgeschlossen wurde oder weil der Handelnde etwa nicht geschäftsfähig war. Ein Vertrag kann weiters dann mangelhaft sein, weil eine Vertragspartei sich über den Vertragsinhalt geirrt hat und aufgrund dieses Irrtums seine Erklärung abgegeben hat bzw. wenn eine Vertragspartei durch Irreführung oder durch Drohung veranlasst wurde, den Vertrag abzuschließen. Ein Vertragsmangel ist weiters auf jeden Fall dann gegeben, wenn dem Vertrag oder einzelne Teile des Vertrages ein gesetzliches oder ein behördliches Verbot entgegensteht.
Hierbei muss beachtet werden, dass bei einem Dissens bzw. bei mangelnder Vollmacht oder bei mangelnder Geschäftsfähigkeit ein Vertragsverhältnis gar nicht zustande kommt, wenn der unwirksam Vertretene oder der Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen den Vertrag nicht genehmigt. Ein Dissens liegt dann vor, wenn eine Willensübereinstimmung nicht erzielt wurde, ohne dass dieser Umstand den Partnern bewusst wurde. Bei einem Irrtum bzw. bei Täuschung oder bei einer Drohung wird der Vertrag wiederum vorerst als gültig behandelt und sodann dem Irrenden bzw. Getäuschten oder Bedrohten überlassen diesen Mangel durch Anfechtung des ganzen Vertrages oder durch Verlangen nach einer entsprechenden Korrektur, also nach einer Vertragsanpassung, geltend zu machen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass sowohl die Anfechtung als auch die Vertragsanpassung innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen sind.
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass Unmöglichkeit der Leistung und Unerlaubtheit des Vertrages zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages oder des betroffenen Teils führen. Dabei muss dennoch darauf geachtet werden, dass die Nichterbringbarkeit der Leistung schon bei Vertragsabschluss offenkundig sein muss, damit die Nichtigkeitsfolge überhaupt eintreten kann.
Wenn der Vertrag nichtig ist oder durch eine erfolgreiche Anfechtung rückwirkend vernichtet wurde, sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzustellen; falls die Rückstellung jedoch nicht mehr möglich sein sollte, sind die erbrachten Leistungen zu vergüten. Es muss aber beachtet werden, dass nicht jedes Verbot den Vertrag ungültig macht. Denn die Anstellung eines Wirtschaftstreuhänders bei einem anderen ohne Berufung zum zeichnungsberechtigten Stellvertreter ist nur eine Standeswidrigkeit und daher wirksam. Ein Irrtum über die Schwangerschaft einer aufgenommenen Arbeitnehmerin bleibt etwa auch dann unbeachtlich, wenn die Schwangere diesen Irrtum bzw. diese Täuschung veranlasst hat, und zwar deshalb weil ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft nicht durch eine Berufung auf einen Irrtum vereitelt werden darf.