Erfüllungsgehilfe und Besorgungsgehilfe als Vertreter




Eingang ist zu erwähnen, dass beim Vertreter zwischen Erfüllungsgehilfen und Besorgungsgehilfen zu unterscheiden ist. Grundsätzlich hat jede Person für das eigene Verhalten einzustehen und nicht für das Verhalten anderer Personen. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen, wenn ein Geschäftsherr etwa einen Gehilfen, genauer gesagt einen Erfüllungsgehilfen oder einen Besorgungsgehilfen, in Anspruch nehmen sollte. In solchen Fällen haftet der Geschäftsherr nämlich für das Verhalten seiner Gehilfen genauso wie für sein eigenes Verhalten.

Unter Erfüllungsgehilfen ist eine Person zu verstehen, die der Geschäftsherr zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses einsetzt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Geschäftsherr jedoch nur für schädigende Handlungen des Gehilfen haftet, die mit der Erfüllung der Leistung in einem Zusammenhang stehen, wie etwa die Verletzung der Hauptleistungspflicht. Als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass wenn der Geschäftsherr die Reparatur eines Spiegels übernommen hat und sein Gehilfe diesen Spiegel jedoch versehentlich fallen lässt, der Geschäftsherr sodann gegenüber dem Gläubiger für das Verschulden seines Gehilfen zu haften hat.

Der Besorgungsgehilfe wird auch als Verrichtungsgehilfe bezeichnet und ist jede Person, die sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Angelegenheiten bedient. Zudem muss beachtet werden, dass der Geschäftsherr nur dann für ein schuldhaftes Verhalten seines Besorgungsgehilfen, den er einer anderen Person zugefügt hat, haftet, wenn sich der Geschäftsherr einer untüchtigen Person oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheit bedient hat. Ein Gehilfe ist dann als untüchtig zu betrachten, wenn er zu der Tätigkeit, für die er vom Geschäftsherrn eingesetzt wurde, überhaupt nicht geeignet ist, wie etwa aufgrund einer mangelnden Ausbildung oder beispielsweise aufgrund seines geistigen bzw. körperlichen Zustandes. Die Gefährlichkeit eines Gehilfen wiederum betrifft seine allgemeinen menschlichen Qualitäten. Ein Beispiel für die Gefährlichkeit eines Gehilfen läge etwa dann vor, wenn der Installateurgehilfe stiehlt bzw. wenn der Malergehilfe Brände legt. Somit hat der Geschäftsherr sodann nur für das schuldhafte Verhalten, wenn ihm gerade die gefährlichen Eigenschaften des Gehilfen bekannt waren.

Wenn der Geschäftsherr die gefährlichen Eigenschaften seines Gehilfen jedoch nicht gekannt hat, haftet er wiederum nur dann für das schuldhafte Verhalten seines Gehilfen, wenn ihn an der Schädigung der anderen Person selbst ein Verschulden trifft. Zu beachten ist jedoch, dass der Geschäftsherr nur dann haftet, wenn sich die Gefährlichkeit tatsächlich realisiert hat, ansonsten nicht. Der Geschäftsherr haftet beispielsweise dann nicht, wenn er einen vorbestraften Sprengstoffattentäter eingestellt hat, er aber einer Diebstahl begeht, denn die gefährliche Eigenschaft des Gehilfen besteht darin, dass er einen vorbestraften Sprengstoffattentäter ist und kein Dieb.

Zu beachten ist ebenso, dass die Haftung des Geschäftsherrn für Schäden, die von seinen Gehilfen verursacht wurden, eine eigene Haftung des Gehilfen gegenüber dem Geschädigten jedoch auf keinen Fall ausschließt. Außerdem kann der Geschäftsherr einen Rückersatz vom Gehilfen verlangen, wenn er den Geschädigten den Schaden des Gehilfen ersetzt hat.

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