Provision im Arbeitsvertrag




Auch in der Berufswelt bei Arbeitnehmern, jedoch meist bei kaufmännischen Angestellten, ist die Provision bedeutsam. Denn die Provision kann ebenso als Entlohnungsform herangezogen werden und wird üblicherweise in Prozenten der zustande gekommenen Geschäfte ausgedrückt. Somit wird der Angestellte am Wert der zustande gekommenen Geschäfte beteiligt und bekommt dafür eine Provision. Die Provision wird oft neben ein fixes Grundgehalt gezahlt bzw. wird in einigen Fällen durch eine garantierte Mindestprovision gestützt. Da es auf die Vereinbarung und auf die Vertretungsmacht des Angestellten ankommt, kann die Provision entweder nur für abgeschlossene Geschäfte oder für bereits vermittelte Geschäfte gebühren. Falls nicht anderes vereinbart wurde, wird die Provision mit dem Abschluss des Geschäftes erworben, aber bei Verkaufsgeschäften jedoch erst mit Zahlungseingang und somit nur nach der Höhe des eingegangenen Betrages.

Üblicherweise hat der Angestellte keinen Anspruch auf Provision, wenn das von ihm abgeschlossene oder vermittelte Geschäft nicht erfüllt wird, weil etwa die Gegenleistung nicht erbracht wurde. Aber es gibt Fälle, welche die Entstehung eines Anspruches auf Provision nicht hindern, obwohl das Geschäft nicht ausgeführt und somit nicht erfolgreich erfüllt wurde. Daher muss darauf geachtet werden, dass der Angestellte trotzdem einen Anspruch auf Provision hat, wenn das von ihm abgeschlossene oder vermittelte Verkaufsgeschäft nur aufgrund eines Verhaltens des Arbeitgebers unterblieben ist, ohne dass die an dem Geschäft beteiligte Person ein Verschulden für das Unterbleiben des Geschäftes vorgeworfen werden kann.

Außerdem gilt gewöhnlicherweise der volle Preis, wie etwa Mietzins oder Versicherungssumme, als Berechnungsgrundlage für die Provision, wobei jedoch gelegentlich vereinbarungsgemäß auch Aufwände, wie etwa Versandspesen, davon abgezogen werden. Im bestimmten Fällen gebührt dem Angestellten ebenso die Provision für Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen Personen oder zwischen der von ihm zugeführten Personen und dem Arbeitgeber direkt zustande gekommen sind. Sollte jedoch solch ein direktes Geschäft erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zustande gekommen sein, hat der ehemalige Angestellte keinen Anspruch auf Provision, außer natürlich wenn er das zustande gekommene Geschäft eingeleitet und vorbereitet hat, sodass der Abschluss des Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen war. Dadurch wird nämlich ein Kundenschutz bezweckt, welcher sich jedoch unter Umständen erweitern kann, wenn der Angestellte etwa zum alleinigen Vertreter des Arbeitgebers für einen bestimmten Bezirk bestellt wird. In diesem Fall gebührt dem Angestellten nämlich die Provision für alle Geschäfte, die mit einem Kunden dieses Bezirkes abgeschlossen werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass nachträgliche Preisnachlässe die Provision nicht mindern. Jedoch muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Geschäftes mit einem namhaft gemachten Kunden ablehnen oder auch einfach unterlassen kann, ohne dass der Arbeitgeber dadurch provisionspflichtig wird. Sollte jedoch ein Vermittler ein Geschäft abgeschlossen haben, gilt dieser Geschäftsabschluss als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Bekanntgabe dem anderen die Ablehnung des Geschäftes erklärt. Man muss auch beachten, dass der Angestellte einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber ihn vertragswidrig daran hindert Provisionen oder Diäten, also Taggelder, in dem vereinbarten oder in dem zu erwartenden Umfang zu verdienen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten die Entgegennahme von Aufträgen untersagt, weil er beispielsweise nicht liefern kann.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die Umsatzprovision eingegangen werden, die auch als Umsatzbeteiligung bezeichnet wird. Denn bei der Umsatzprovision kommt es nicht auf das einzelne Geschäft an, sondern auf die Summe der Geschäfte, und zwar unabhängig davon wer diese Geschäfte getätigt hat. Die Umsatzprovision gebührt den Angestellten jedoch nur während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses.

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