Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Person, also der Dienstnehmer, gegenüber einer anderen Person, den Dienstgeber, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistungen. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstnehmer nur Arbeit zu leisten, aber er schuldet keinen Erfolg. Es ist unwesentlich, ob die Arbeit des Dienstnehmers nützlich ist, denn für die Nützlichkeit der Arbeit des Dienstnehmers trägt der Dienstgeber das wirtschaftliche Risiko. Wesentlich für den Dienstvertrag ist, dass die Arbeit persönlich von Dienstnehmer selbst zu leisten ist, wobei er jedoch Arbeitsort, Arbeitszeit sowie das arbeitsbezogene Verhalten nicht frei bestimmen kann. In Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und auf das arbeitsbezogene Verhalten steht der Dienstnehmer unter der Aufsicht sowie unter der Leitung des Dienstgebers und hat somit dessen Weisungen zu befolgen. Der Dienstvertrag darf nicht mit dem freien Dienstvertrag verwechselt werden. Der freie Dienstnehmer schuldet zwar ebenso wenig einen Erfolg, aber er ist in die Betriebsorganisation lockerer eingegliedert. Das bedeutet, dass er seine Leistung bzw. Arbeit unabhängig erbringt, ohne diesbezüglich an die Weisung des Dienstgebers gebunden zu sein.
Zu beachten ist auch, dass für den Abschluss des Dienstvertrages keine Form vorgeschrieben ist; es herrscht somit Formfreiheit. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Dienstvertrag entgeltlich oder unentgeltlich sein kann. Üblicherweise hat der Dienstnehmer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das im Nachhinein zu leisten ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Auch wenn der Dienstnehmer wegen Krankheit oder aufgrund anderer Umstände, die er nicht verschuldet hat, seine Leistung nicht erbringen kann, hat er für einige Zeit weiterhin Anspruch auf das Entgelt. Dies wird als Lohnfortzahlung oder Entgeltfortzahlung bezeichnet.
Der Entgeltsanspruch bleibt ebenso aufrecht, wenn der Dienstnehmer zur Leistung seiner Arbeit bereit ist, aber der Dienstgeber auf sie verzichtet oder wenn sie aufgrund anderer Umstände nicht erbracht werden kann, wie z.B. wegen Stromausfall im Unternehmen. Der Dienstgeber hat jedoch auch einige Fürsorgepflichten gegenüber dem Dienstnehmer, denn er muss sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Dienstnehmers, seine Persönlichkeitsrechte und auch sein Vermögen geschützt werden. Auch der Dienstnehmer hat sich an einige Pflichten zu halten, wie z.B. Treuepflichten. Unter Treuepflicht ist zu verstehen, dass der Dienstnehmer unter anderem Betriebsgeheimnisse zu wahren hat; was wiederum bedeutet, dass es sich an die Verschwiegenheitspflicht halten muss. Außerdem ist er verpflichtet, Schädigungen des Betriebes zu verhindern.
Zu beachten ist, dass das Dienstverhältnis entweder nach Ablauf einer vereinbarten Zeit oder durch Kündigung endet. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung ist jedoch auch möglich, wie z.B. durch Kündigung seitens des Dienstnehmers oder durch Entlassung seitens des Dienstgebers. Auch der Tod des Dienstnehmers führt zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Sollte der Dienstnehmer kündigen, muss er keine wichtigen Gründe für solch eine Entscheidung angeben. Aber eine Entlassung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber bedarf immer wichtiger Gründe, wie z.B. die schwere und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten.