Bei behinderten Personen muss in der Arbeitswelt darauf geachtet werden, ob sie zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen gehören. Denn begünstigte behinderte Menschen haben Anspruch auf besondere Förderungen und sogar Anspruch auf Zusatzurlaub sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Um zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen zu gehören, können behinderte Menschen einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes stellen. Wenn der Grad der Behinderung mindestens fünfzig Prozent beträgt, wird der betreffenden Person den Begünstigtenstatus zuerkannt. Zu beachten ist, dass der Grad der Behinderung durch einen ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes festgestellt wird. Um den Begünstigtenstatus zu erhalten, wird außerdem vorausgesetzt, dass die behinderte Person entweder die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsbürgerschaft der Türkei besitzt. Aber auch anerkannte Flüchtlinge können den Antrag auf Begünstigtenstatus stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit für behinderte Personen, die eine Lehrausbildung, eine Krankenpflegeausbildung oder eine Hebammenausbildung absolvieren, solch einen Antrag zu stellen. Es gibt bestimmte Personen, die trotz Behinderung nicht zum begünstigten Personenkreis gehören können. Diese sind etwa behinderte Menschen, die sich noch in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden, außer Lehrlinge, sowie behinderte Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen sowie behinderte Menschen, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder behinderte Personen, die eine Alterspension beziehen und auch Menschen, die wegen der Art und der Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können.
Für Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz. Denn bevor der Arbeitgeber den Behinderten überhaupt kündigen kann, muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Denn eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam. Man muss jedoch beachten, dass dieser Kündigungsschutz jedoch während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses nicht gilt. Dieser Kündigungsschutz gilt auch nicht bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung.
Es besteht ebenso ein Entgeltschutz, welcher festlegt, dass das Entgelt einer begünstigt behinderten Person nicht aufgrund seiner Behinderung gekürzt werden darf. Denn behinderte Personen haben das gleiche Entgelt zu bekommen wie nichtbehinderte Person mit denselben Arbeitsaufgaben. Nur wenn die Entgeltkürzungen nicht auf die Behinderung selbst zurückzuführen sind, sondern auf andere rechtfertigende Gründe, wie beispielsweise etwa kürzere Arbeitszeiten, kann das Entgelt der begünstigt behinderten Person angepasst werden. Sofern dies etwa im Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, haben begünstigt Behinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Sie haben ebenso Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag und auf ermäßigte Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass Arbeitgeber, die in Österreich fünfundzwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet sind auf je fünfundzwanzig Arbeitnehmer eine begünstigte behinderte Person einzustellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Personen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet. Wenn Arbeitgeber diese Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen sie für jeden nicht beschäftigten begünstigten Behinderten eine Ausgleichstaxe bezahlen. Diese Ausgleichstaxe beträgt monatlich Euro 223,- und fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwaltet wird. Zudem muss beachtet werden, dass Arbeitgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Personen beschäftigen, eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe erhalten.
In diesem Zusammenhang muss auch die Behindertenvertrauensperson beachtet werden. Somit sind in jedem Betrieb eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Betrieben in denen mindestens fünfzehn begünstigte behinderte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind wiederum eine Behindertenvertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson vier Jahre beträgt. Die Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer wahrzunehmen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist der Betriebsrat verpflichtet der Behindertenvertrauensperson beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson hat ebenso das Recht zu überprüfen, ob die behinderte Person am Arbeitsplatz gleichbehandelt wird und nicht aufgrund seiner Behinderung diskriminiert wird. Wenn die Behindertenvertrauensperson gewisse Mängel wahrnehmen sollte, ist sie verpflichtet diese dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Außerdem haben Arbeitgeber gegenüber Mitarbeiter mit einer Behinderung eine besondere Fürsorgepflicht, was wiederum bedeutet, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf den Gesundheitszustand des behinderten Mitarbeiters zu nehmen hat.