Eingangs muss erwähnt werden, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages eine übereinstimmende Willenserklärung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers voraussetzt, welche auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Außerdem ist es notwendig, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich über alle von ihnen als wesentlich betrachteten Punkte des Vertragsverhältnisses einig sind. Die Willensübereinstimmung bzw. die Vereinbarung braucht grundsätzlich nur erkennen zu lassen, dass der Arbeitnehmer sich zur Leistung von Arbeit für den anderen, also für den Arbeitgeber, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verpflichtet sowie dass der Arbeitgeber sich zur Leistung eines angemessenen Entgeltes verpflichtet, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Außerdem verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag nur zur Arbeitsleistung und nicht zu einem Erfolg. Daher ist es nicht wesentlich, ob die Arbeit des Arbeitnehmers nützlich ist, weil der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko für die Nützlichkeit der Arbeit seines Arbeitnehmers trägt.
Es ist jedoch erwähnenswert, dass es für den Arbeitsvertrag wesentlich ist, dass die Arbeit vom Arbeitnehmer selbst und persönlich geleistet wird und dass der Arbeitnehmer weder den Arbeitsort noch die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten frei bestimmen kann. Aus diesem Grund muss berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer bezüglich Arbeitsort sowie Arbeitszeit und arbeitsbezogene Verhalten unter der Aufsicht sowie unter der Leitung des Arbeitgebers steht. Daher ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet die Weisung des Arbeitgebers zu befolgen.
Außerdem muss beachtet werden, dass in Bezug auf den Abschluss des Arbeitsvertrages Formfreiheit herrscht. Das bedeutet wiederum, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages keiner besonderen Form bedarf und somit sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden kann. Jedoch ist es ratsam den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, da der schriftliche Abschluss des Arbeitsvertrages sicherer ist und eine gewisse Beweisfunktion zukommt. Es muss ebenso beachtet werden, dass wenn dem Arbeitnehmer kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der Arbeitgeber ihm somit unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über seine wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag geben muss. Bei dieser schriftlichen Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Dienstzettel. Außerdem ist dieser Dienstvertrag gebührenfrei und dient als Beweisurkunde dafür, dass der Arbeitnehmer beim betreffenden Unternehmen beschäftigt ist. Sollte das Arbeitsverhältnis jedoch höchstens nur ein Monat dauern, muss kein Dienstzettel ausgestellt werden.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes hat, wenn er etwa wegen Krankheit oder wegen anderer Umstände, die er nicht verschuldet hat, seine Arbeit nicht erbringen kann. Auch wenn der Arbeitgeber zur Arbeitsleistung bereit ist, aber der Arbeitgeber auf die Leistung der Arbeit verzichtet oder auch wenn der Arbeitgeber wegen anderer Umstände die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, wie beispielsweise etwa wegen Stromausfall im Betrieb, bleibt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers trotzdem weiterhin aufrecht.
In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern ebenso einige Fürsorgepflichten hat. Als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wäre zu nennen, dass er sicherzustellen hat, dass das Leben und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und auch das Vermögen seiner Arbeitnehmer geschützt werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Arbeitnehmer ebenso einige Pflichten hat, wie beispielsweise etwa die Treuepflicht. Die Treuepflicht legt fest, dass der Arbeitnehmer unter anderem etwa Betriebsgeheimnisse zu wahren hat und sich somit an die Verschwiegenheitspflicht zu halten hat. Der Arbeitnehmer ist ebenso dazu verpflichtet, Schädigungen des Unternehmens zu verhindern.
Zudem darf der Dienstvertrag nicht mit dem freien Dienstvertrag verwechselt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der freie Dienstnehmer zwar ebenso wenig einen Erfolg schuldet, aber der freie Dienstnehmer ist jedoch lockerer in die Betriebsorganisation eingegliedert. Das bringt zum Ausdruck, dass der freie Dienstnehmer seine Arbeit unabhängig erbringt, ohne diesbezüglich an die Weisung des Dienstgebers gebunden zu sein.
In diesem Zusammenhang ist ebenso zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis entweder nach Ablauf einer vereinbarten Zeit oder durch Kündigung endet. Jedoch ist es auch möglich das Arbeitsverhältnis durch eine vorzeitige Auflösung beendet wird, wie etwa beispielsweise durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Entlassung seitens des Arbeitgebers. Hierbei ist es erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer keine wichtigen Gründe angegeben muss, wenn er sich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschließt. Im Gegensatz dazu bedarf aber eine Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber immer wichtiger Gründe, wie beispielsweise etwa eine schwere und schuldhafte Verletzung der Arbeitspflichten seitens des Arbeitnehmers.