Diskriminierung am Arbeitsplatz




Es ist zu beachten, dass die Diskriminierung am Arbeitsplatz rechtliche Folgen nach sich zieht, denn Arbeitgeber müssen bei Verletzung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Schadenersatzleistungen rechnen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Frauen und Männer in der Arbeitswelt gleichbehandelt werden müssen sowie dass alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrem Alter, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung gleich zu behandeln sind. Diskriminierungen können auch aus anderen Gründen vorkommen, etwa beispielsweise weil eine Person verheiratet ist oder wegen seines Wohnortes bzw. wegen seines Einkommensniveaus.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass es verschiedene Formen der Diskriminierung gibt. Jedoch zählen die Einstiegsdiskriminierung, die Lohndiskriminierung, die Aufstiegsdiskriminierung und die sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung zu den häufigsten Diskriminierungsformen. Eine Einstiegsdiskriminierung liegt vor, wenn ein Stellenwerber die ausgeschriebene Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten hätte. Wenn eine Einstiegsdiskriminierung vorliegt, hat der Stellenwerber grundsätzlich einen Ersatzanspruch von mindestens zwei Monatsgehältern gegen den Arbeitgeber. Eine Lohndiskriminierung wiederum liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechtes oder aufgrund eines anderen diskriminierenden Merkmales für gleiche Arbeit ein geringeres Entgelt erhält. Sollte eine Lohndiskriminierung vorliegen, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz sowie Anspruch auf Schadenersatz.

Unter Aufstiegsdiskriminierung ist zu verstehen, dass es einen Arbeitsnehmer aufgrund von Diskriminierungen verwehrt wird im seiner beruflichen Karriere aufzusteigen. Wenn solch ein Fall vorliegt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei einer sexuellen oder geschlechtsbezogenen Belästigung haben die betroffenen Personen wiederum einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens vom Belästiger sowie unter Umständen gegebenenfalls auch vom Arbeitgeber.

Zudem muss beachtet werden, dass auch Mobbing am Arbeitsplatz ebenfalls als Diskriminierung gilt. Unter Mobbing am Arbeitsplatz ist eine konfliktbelastete Kommunikation unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum zu verstehen, bei der die angegriffene Person eindeutig unterlegen ist. Das Ziel einer Mobbingaktion ist es, die angegriffene Person durch einen direkten oder indirekten Angriff auszugrenzen. Mobbinghandlung von Vorgesetzten oder von Kollegen können etwa Herabwürdigungen, Verbreiten von Gerüchten, das absichtliche Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen, Erniedrigungen, Beschimpfungen, Aggressivität, Desinformation, bewusste Ausgrenzung und Isolation sowie Drohungen und die Zuteilung sinnloser bzw. unlösbarer oder gar keiner Aufgaben durch den Vorgesetzten sein.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Arbeitgeber unter Umständen für die Belästigung eines Arbeitnehmers durch andere Mitarbeiter zu haften hat. Auf jeden Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet alle Belästigungen eines Arbeitnehmers durch andere Mitarbeiter zu unterbinden. Sollte der Arbeitnehmer die Unterbindung der Belästigung schuldhaft unterlassen, verstoßt der Arbeitgeber gegen die Fürsorgepflicht. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber für die Belästigung zu haften, wobei er dem betroffenen Arbeitnehmer ebenso einen Ersatz für den erlittenen Schaden erstatten muss.

Bei Diskriminierungen muss jedoch immer zwischen einer unmittelbaren Diskriminierung und einer mittelbaren Diskriminierung unterschieden werden. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt bei Verhaltensweisen vor, welche die Verletzung der Würde der betreffenden Person bezwecken oder bewirken, wie etwa Tätlichkeiten, Erniedrigungen, Einschüchterungen oder Beleidigungen. Somit wird die Person bei einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation ungünstiger behandelt als eine andere Person.

Eine mittelbare Diskriminierung wiederum liegt dann vor, wenn Vorschriften, die auf den ersten Blick neutral erscheinen, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer gegenüber anderen Personen benachteiligen. Eine mittelbare Diskriminierung läge etwa dann vor, wenn in einem Betrieb viele Frauen in Teilzeit arbeiten und keine von denen jemals in eine Führungsposition gelangen konnten. Der Grund dafür, dass diese Frauen keine Beförderung bekomme, liegt nicht in ihrer mangelnden Qualifikation, sondern eher in ihre eingeschränkte Arbeitszeit. Außerdem muss beachtet werden, dass nur solche Ungleichbehandlungen bzw. Diskriminierungen erlaubt sind, die aufgrund einer Regelung oder eines Gesetzes gerechtfertigt werden.

Zudem ist es erwähnenswert, dass jeder Beschäftigter, der sich diskriminiert fühlt, das Recht hat sich an seinen Vorgesetzten, an einen Betriebsrat oder an die Personalabteilung zu wenden. Diese sind sodann verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Diskriminierung oder der Belästigung die betroffene Person zu beraten, den Sachverhalt zu dokumentieren sowie über die Folgen aufzuklären. Wenn durch diese Beratung keine Klärung erfolgen konnte, ist ein Gremium zu bilden, dessen Aufgabe es ist Gegenmaßnahmen und Konsequenzen vorzuschlagen, wie etwa Belehrung, Verwarnung, Versetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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