Was ist eine Bürgschaft?




Auch die Bürgschaft ist zu beachten. Unter Bürgschaft versteht man ein Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen, in welchem sich der Bürge verpflichtet den Gläubiger anstelle des Schuldners zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Schulden nicht zahlt. Die Bürgschaft hat die Aufgabe eine Schuld sicherzustellen und führt zur unbegrenzten Haftung des Bürgen. Außerdem muss die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich erfolgen, da eine Bürgschaft sehr riskant ist. Zu beachten ist, dass die Bürgschaft immer von einer Hauptforderung abhängig ist. Wenn die Hauptschuld nicht gültig entstanden ist bzw. wenn sie erloschen ist, ist auch die Bürgschaft unwirksam. Es ist zu beachten, dass sich der Bürge nicht für mehr verbürgen kann, als der Hauptschuldner leisten muss; jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich der Bürge für weniger verbürgt, als das was der Hauptschuldner leisten muss.

Es ist erwähnenswert, dass der Bürge immer nur subsidiär haftet. Das bedeutet, dass erst wenn der Hauptschuldner seine Schulden trotz Mahnung seitens des Gläubigers nicht in angemessener Frist zahlt, auf den Bürgen gegriffen werden kann. Wenn der Bürge mit Einwilligung des Schuldners die Bürgschaft übernommen hat, liegt eine Einverständnisbürgschaft vor. Sollte aber der Schuldner bei einer Einverständnisbürgschaft jedoch nach Fälligkeit nicht zahlen, kann der Bürge vom Schuldner eine Sicherstellung seines Rückgriffsanspruches verlangen. Der Bürger kann aber auch dann die Sicherstellung der verbürgten Schuld fordern, wenn er die Bürgschaft ohne Einwilligung des Schuldners übernommen hat, sollte zu befürchten sein, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder im Ausland untertauchen sollte. Zu beachten ist, dass wenn sich für dieselbe Schuld mehrere verbürgt haben sollten, diese Mitbürgen dem Gläubiger gegenüber auch solidarisch für die Schuld des Schuldners haften.

Hat aber ein Mitbürge den Gläubiger bereits befriedigt, so hat er ein Rückgriffsrecht gegen den Hauptschuldner. Sollte der Mitbürge mehr gezahlt haben, als das was von ihm verlangt war, kann er von den übrigen Mitbürgen den Mehrbetrag verlangen. Die Bürgschaft erlischt wenn der Schuldner den Gläubiger gegenüber seiner Verbindlichkeit beglichen hat bzw. mit Zeitablauf, für die sich der Bürge verpflichtet hat oder mit der Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger. Die Bürgschaft endet außerdem drei Jahre nach dem Tod des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist den Erben des Bürgen gemahnt hat. Die Bürgschaftserklärung erlischt mit ihrer Verjährung, wenn der Bürgschaftsvertrag gekündigt wird oder wenn der Bürge den Gläubiger befriedigt.

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