Der Verwahrungsvertrag kommt recht häufig vor; dabei muss man nur unter anderen an Kino, Theater oder Oper denken. Unter Verwahrung versteht man die Übernahme einer fremden Sache in Obsorge. Damit ist gemeint, dass eine Person, also der Verwahrer, eine Sache übernimmt, die nicht ihm, sondern dem Hinterleger gehört, und sich verpflichtet, diese Sache sorgfältig zu verwahren. Zu beachten ist, dass die Verwahrung sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sowie auf eine bestimmte oder auf eine unbestimmte Zeit erfolgen kann. Nach Zeitablauf ist sohin die anvertraute Sache zurückzustellen.
Zudem muss beachtet werden, dass nur Sachen in Verwahrung genommen werden können, jedoch nicht Personen. Auch Tiere können in Verwahrung gegeben werden, wie z.B. in Tierheimen oder bei Bekannten. Diesbezüglich gibt es Verträge über die Verwahrung von Tieren. Durch den Vertrag über die Verwahrung von Tieren verpflichtet sich der Verwahrer zur Verpflegung, Versorgung und Verwahrung der Tiere sowie diese nach der Verwahrungszeit an den Besitzer zurückzugeben. Sollte der Verwahrer jedoch die Tiere nach der Verwahrungszeit nicht mehr zurückgeben können, weil er seine Verwahrungspflicht aus eigenem Verschulden verletzt hat, steht ihm kein Entgeltanspruch für die Verwahrung zu. Der Verwahrer verletzt z.B. dann seine Verwahrungspflicht, wenn die in Verwahrung gegebene Katze entwischt, weil sie nicht ordnungsgemäß gehalten und beaufsichtigt wurde. In solch einem Fall hat der Verwahrer nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Verpflegungskosten und Versorgungskosten, wie z.B. Futter, Tierarzt, Medikamente. Außerdem kann der Hinterleger die von ihm zur Verwahrung gegebene Sache jederzeit vorzeitig zurückverlangen, jedoch muss er sodann dem Verwahrer einen dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Es ist erwähnenswert, dass der Verwahrer durch den Verwahrungsvertrag nie Eigentum, Besitz oder ein Gebrauchsrecht an der Sache erwirbt. Der Verwahrer ist nur Sachinhaber und hat die Pflicht die ihm anvertraute Sache vor Schäden zu bewahren. Im Theater darf die Garderobefrau z.B. nicht während der Theatervorstellung mit den ihr anvertrauten Jacken bzw. Mänteln spazieren gehen. Wenn eine Sache in Verwahrung gegeben wurde, verjährt der Anspruch auf Rückstellung in dreißig Jahren.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Gastwirte, die andere Personen beherbergen, haften auch als Verwahrer für die Sachen, die die aufgenommenen Gästen eingebracht haben, wenn sie nicht beweisen können, dass der Schaden an den eingebrachten Sachen weder durch deren Verschulden oder durch Verschulden einer ihrer Mitarbeiter bzw. durch andere Personen, die im Gasthaus eingehen und ausgehen, verursacht wurde. Zu beachten ist, dass nur Gastwirte, die fremde Personen beherbergen für die von den Gästen eingebrachten Sachen zu haften haben. Diese Regelung findet somit nicht auf Speiserestaurants oder auf Caféhäuser Anwendung.