Wann liegt ein Werkvertrag vor?




Im Unterschied zum Dienstvertrag verpflichtet sich beim Werkvertrag der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Das bedeutet, dass der Wertunternehmer ein bestimmtes Erfolg erbringen muss, damit er ein Entgelt vom Werkbesteller erhält. Beim Dienstvertrag bekommt der Dienstnehmer sein Gehalt ohne einen bestimmten Erfolg erbringen zu müssen. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer im Gegensatz zum Dienstnehmer nicht nur eine Bemühung, sondern auch ein Ergebnis schuldet. Ein Werkvertrag wären beispielsweise unter anderen die Errichtung eines Gebäudes, ein Bühnenauftritt, das Verfassen eines Buches oder die Reiseorganisation. Beim Werkvertrag kann der Werkunternehmer das Werk entweder persönlich auszuführen oder er kann eine andere Person unter seiner persönlichen Verantwortung das Werk ausführen lassen. Andere Personen, die sich der Werkunternehmer zur Ausführung des Werkes bedient, werden als Erfüllungsgehilfen bezeichnet. Wenn der Erfüllungsgehilfe einen Fehler bei der Ausführung des Werkes macht, hat der Werkunternehmer dafür zu haften.

Dem Werkbesteller wiederum ist verpflichtet dem Werkunternehmer ein angemessenes Entgelt zu leisten, wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit für die Werkausführung vereinbart haben. Der Werklohn wird üblicherweise erst nach Werkvollendung und nach dessen Prüfung gezahlt. Es kommt in einigen Fällen vor, dass der Werklohn nicht von vornherein feststeht. In solch einen Fall wird der Werklohn erst mit der Übermittlung der Rechnung an den Werkbesteller fällig. Sollte der Werkunternehmer die Werkherstellung zu einem bestimmten Gesamtpreis versprochen haben, muss er auch dann das Werk ausführen, wenn ein Mehrauswand entsteht. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer Aufwände, die über die vereinbarte Pauschale für die Werkherstellung hinausgehen, selbst zu tragen hat. Sollte aber der Aufwand für die Werkherstellung niedriger sein als der vereinbarte Gesamtpreis, erzielt der Werkunternehmer ein Vorteil.

Mit dem Werkvertrag wird oft ein Kostenvoranschlag verbunden. Der Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung der Kosten, die mit der Ausführung des Werkes verbunden sind und vom Werkbesteller zu begleichen sind, wie z.B. Arbeitsaufwand oder Material. Es gibt Kostenvorschläge mit Gewähr und Kostenvorschläge ohne Gewähr. Hat der Werkunternehmer ein Kostenvoranschlag mit Gewähr für die Richtigkeit geleistet, steht dieser Kostenvoranschlag unter Garantie, wobei der Werkunternehmer sodann keine Entgelterhöhung fordern darf, wenn die Werkausführung tatsächlich teurer sein sollte als der Kostenvorschlag. Sollte aber der Aufwand für die Ausführung des Werkes niedriger sein, so stellt dies ein Vorteil für den Werkbesteller dar, da er weniger zu bezahlen hat. Beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr ist der Werkbesteller wiederum verpflichtet geringfügige Überschreitungen des Kostenvoranschlages hinzunehmen, wenn sich diese nicht vermeiden lassen. Sollten aber für die Werkausführung beträchtlich höhere Kosten als die Aufstellung der Kosten des Kostenvoranschlages benötigt werden, die jedoch unvermeidbar sind, muss der Werkunternehmer den Werkbesteller unverzüglich darüber informieren.

Falls der Werkunternehmer es unterlässt den Werbesteller über die beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages zu informieren, verliert er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit. Informiert der Werkunternehmer den Werkbesteller wiederum ordnungsgemäß über die drohende Überschreitung, hat der Werkbesteller ein Wahrrecht. Der Werkbesteller kann sodann entweder mit den entstehenden Mehrkosten einverstanden sein oder er kann andernfalls vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich der Werkbesteller entschließen vom Vertrag zurückzutreten, muss er jedoch dem Werkunternehmer die bisher geleistete Arbeit vergüten.

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