Was versteht man unter Preisgefahr und wer trägt sie beim Werkvertrag?




Beim Werkvertrag ist es auch wichtig zu wissen, wer überhaupt die Preisgefahr zu tragen hat, also wer den wirtschaftlichen Nachteil zu tragen hat, wenn die Ausführung des Werkes durch Zufall unterbleibt bzw. wenn das bereits hergestellte Werk zufällig untergeht. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die Gefahr für ein bereits hergestelltes Werk bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Werkbesteller den Werkunternehmer trifft, nach der Werkübergabe, also nachdem der Werkbesteller das Werk übernommen hat, trägt wiederum der Werbesteller die Gefahr. Haben die Werkvertragspartner keinen Übergabszeitpunkt vereinbart, kommt es wiederum auf die Ablieferung des Werkes an. Wurde die Ausführung des Werkes jedoch durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Werkbestellers liegen oder hatte der Werkbesteller die Werkausführung abgelehnt, steht dem Werkunternehmer weiterhin ein Entgeltanspruch zu. Hier trägt zwar der Werkbesteller die Preisgefahr, aber der Werkunternehmer muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er sich wegen des Unterbleiben der Werkausführung erspart hat, was er durch andere erworben hat oder was er absichtlich versäumt hat zu erwerben.

Sollte aber der Werkbesteller die Werkausführung erschwert haben, hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf verhältnismäßige Werklohnerhöhung. Als Beispiel wäre hier zu nennen, dass wenn ein Installateur bestellt wurde, um eine Rohrverstopfung zu beheben, der Werkbesteller den Installateur auch dann zu zahlen hat, sollte sich die Rohrverstopfung von selbst behoben haben. Wird aber die Werkausführung wiederum durch Umstände vereitelt, die in der Sphäre des Werkunternehmers liegen, führt dies dazu, dass der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch verliert. Hier wäre z.B. zu nennen, dass wenn der Snowboard-Unterricht aufgrund der Erkrankung des Snowboard-Lehrers nicht abgehalten werden kann, dieser somit auch kein Entgelt bekommt. Die Herstellung des Werkes führt zur Beendigung des Werkvertrages.

Zu beachten ist aber auch, dass der Tod des Werkunternehmers nur dann zur Beendigung des Werkvertrages führt, wenn es sich um Leistungen handelt, die höchstpersönlich von ihm selbst errichtet werden sollen, wie z.B. die Anfertigung eines Gemäldes. Dem Werkunternehmer steht auch ein Rücktrittsrecht zu. Das bedeutet, dass wenn der Werkbesteller zur Ausführung des Werkes nicht in der erforderlichen Weise mitwirkt, der Werkunternehmer berechtigt ist zu erklären, dass der Werkvertrag als aufgehoben gilt, sollte der Werkbesteller nicht innerhalb einer angemessene Frist seine versäumte Handlung nachholen. Ein Bespiel dazu wäre, wenn eine Person ein Porträt von sich haben möchte, also der Werkbesteller, und diese Person aber nicht zu den Sitzungen erscheint, die mit dem Künstler vereinbart wurden.

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