Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient




Der Behandlungsvertrag darf nicht mit der Einwilligung des Patienten in die Behandlung verwechselt werden. Der Behandlungsvertrag ist sehr wesentlich, weil er die rechtliche Grundlage der Beziehung zwischen Krankenanstalt bzw. Arzt und Patienten bildet. Zu beachten ist auch, dass für den Abschluss eines Behandlungsvertrages keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, weshalb er sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden kann. Somit sind aus dem Behandlungsvertrag Rechte und Pflichten der Krankenanstalt bzw. des Arztes und des Patienten zu entnehmen.

Es gibt verschiedene Arten des Behandlungsvertrages; zu unterscheiden ist zwischen den einfachen Behandlungsvertrag, den einfachen Krankenhausaufnahmevertrag und Mischformen des Behandlungsvertrages. Der einfache Behandlungsvertrag stellt der Vertragsabschluss zwischen Patient und den praktizierendem Arzt bzw. Allgemeinmediziner oder Facharzt dar, wodurch den Arzt grundsätzlich eine unmittelbare und persönliche Behandlungspflicht trifft. Der Patient wiederum hat das vereinbarte Behandlungsentgelt zu leisten. Sollte der Arzt mit dem der Patient den Behandlungsvertrag geschlossen hat, den Patienten an einen anderen Arzt überweisen, so kommt es in der Regel zu einer neuen vertraglichen Beziehung. Denn wenn der Arzt, an den der Patient überwiesen wurde, die selbständige Behandlung oder Teilbehandlung des Patienten übernimmt, kommt grundsätzlich ein eigener Behandlungsvertrag zustande. In solch einem Fall haftet der überweisende Arzt jedoch für Verschulden, das ihn bei der Auswahl des anderen Arztes trifft, aber nicht für ein fachliches Verschulden des anderen Arztes.

Wenn aber ein Arzt sich von einem anderen Arzt nur beraten lässt oder ihm Behandlungsunterlagen bzw. Material zur Durchführung von Spezialuntersuchungen überlässt, entsteht zwischen dem Patienten und dem Konsiliararzt keine eigene Rechtsbeziehung; hierbei bleibt nämlich der erste Arzt Vertragspartner des Patienten. Zwischen den beiden Ärzten bestehen dann gesonderte rechtliche Beziehungen, wie z.B. als Erfüllungsgehilfe. Zu beachten ist jedoch, dass die Schutzwirkung aus dem Vertrag zwischen den beiden Ärzten sich grundsätzlich auch auf den Patienten erstreckt, sodass der Patient auch gegen den zweiten Arzt vertragliche Ersatzansprüche erheben kann, wenn er aus einem schuldhaften Fehlverhalten des zweiten Arztes einen Schaden erleidet.

Der einfache Krankenhausaufnahmevertrag wiederum ist ein Behandlungsvertrag der zwischen dem Patienten und der Krankenanstalt abgeschlossen wird, wenn der Patient in einer Krankenanstalt behandelt wird. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist jede anstaltsbedürftige Person aufzunehmen und diese so lange in der Krankenanstalt unterzubringen hat, ärztlich zu behandeln hat sowie zu pflegen und zu verköstigen hat als es sein Gesundheitszustand erfordert. Es ist auch erwähnenswert, dass unabweisbare Personen in Anstaltspflege genommen werden müssen. Unabweisbare Personen sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung eine sofortige Anstaltsbehandlung erfordert sowie Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Außerdem verspricht im Krankenhausaufnahmevertrag die Krankenanstalt eine sachgemäße Behandlung durch ihr ärztliches und nichtärztliches Personal, wobei zwischen Personal, also sowohl ärztliches Personal als auch Pflegepersonal oder sonstigem Personal, und Patienten keine Vertragsbeziehung besteht.

Es kommen jedoch auch Mischformen des Behandlungsvertrags vor. Wenn z.B. Patienten in die Sonderklasse einer Krankenanstalt aufgenommen werden oder in einem Sanatorium bzw. Privatsanatorium durch einen Belegarzt behandelt werden, wird ein modifizierter Behandlungsvertrag abgeschlossen. Sonderklassepatienten etwas schließen zusätzliche zum Krankenhausaufnahmevertrag einen Behandlungszusatzvertrag mit einem leitenden Spitalarzt ab, der in diesem Vertrag die persönliche medizinische Betreuung zusagt. Da Patienten beim einfachen Krankenhausaufnahmevertrag keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt haben, schließen sie üblicherweise solch ein Zusatzvertrag ab, um sich die Behandlung durch einen Spezialisten zu sichern, wie z.B. durch einen hervorragenden Internisten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die persönliche Betreuung üblicherweise durch ein Zusatzhonorar abgegolten wird. In der Regel werden jedoch die anfallenden zusätzlichen Behandlungskosten von einer privaten Krankenversicherung bzw. von einer privaten Zusatzversicherung übernommen.

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